Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO
Der Vorwurf
Unsere Mandantin wurde des Betrugs gemäß § 146 StGB beschuldigt, da sie bei ihrem Antrag auf Grundversorgung eine ukrainische Pension nicht angegeben hatte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte sie jedoch keinen Zugriff auf ihr Konto und hielt die Pension daher für nicht relevant.
Erst bei einem späteren Meldetermin wurde sie ausdrücklich auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen. Daraufhin meldete sie die Pension unverzüglich und sogar rückwirkend. Im Zuge einer Kontrolle bestätigte sie den Bezug erneut offen. Die vom Land Tirol geforderte Rückzahlung beglich sie vollständig und fristgerecht.
Stellungnahme als Weg zur Einstellung
Erst durch das gezielte Einschreiten unserer Kanzlei Gamsjäger und unsere fundierte Stellungnahme konnte klargestellt werden, dass kein Betrug vorlag. Insbesondere fehlte es am erforderlichen Vorsatz: Unsere Mandantin handelte weder täuschend noch in Bereicherungsabsicht, sondern aufgrund eines nachvollziehbaren Missverständnisses.
Ihre sofortige Nachmeldung sowie ihr durchgehend kooperatives Verhalten unterstrichen dies zusätzlich.
Fazit
Durch unsere Stellungnahme und unser Einschreiten konnte die Unschuld unserer Mandantin bewiesen und somit die Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck erzielt werden.

