Amts- oder Pflichtverteidiger schützen den Angeklagten
Amtsverteidigung, auch bekannt als Pflichtverteidigung, ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechtssystems, der sicherstellt, dass jeder Angeklagte eine angemessene Verteidigung vor dem Strafgericht erhält, auch wenn er selbst keinen Verteidiger bestellt.
Gericht kann Amtsverteidiger bestellen
In allen Fällen notwendiger Verteidigung, in denen der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht keinen Wahlverteidiger beauftragt, obwohl ihm etwa wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeverteidiger nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten für den Amtsverteidiger muss der Beschuldigte oder Angeklagte jedoch immer selbst tragen.
Auf was muss ich achten wenn ich im Verfahren eine sogenannte Amtsverteidigung brauche? Die Strafprozessordnung kennt für die Amtsverteidigung beispielsweise folgende Bedingungen:
- die Verhandlung findet vor dem Landesgericht in 1. Instanz als Geschworenen– oder Schöffengericht statt
- es wurde bereits Untersuchungshaft oder Strafhaft über den Beschuldigten verhängt
- im Rechtsmittelverfahren wurde gegen das Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts berufen;
- es droht die Gefahr, dass der Beschuldigte in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wird
- wenn eine Verhandlung eines Anftrags zur Erneuerung des Strafverfahrens stattfindet