Dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB
Dauernde Sachentziehung, wie in § 135 des Strafgesetzbuches definiert, behandelt Fälle, in denen Personen unbefugt fremde bewegliche Sachen so entziehen, dass die Rückgabe an den Eigentümer höchst unwahrscheinlich wird. Dieses Delikt unterscheidet sich von Diebstahl dadurch, dass es nicht unbedingt einen Bereicherungsvorsatz des Täters voraussetzt. Dieser Artikel soll die wichtigsten Aspekte des § 135 klarstellen […]


