Definition des Rechtsbegriffs Raumordnung

Raumordnung bezeichnet man in Folge einer bereits 1954 vom österreichischen. Verfassungsgerichtshof erstellten Definition als panmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Bereiches in Bezug auf dessen Verbauung. Dies im Besonderen hinsichtlich der Verbauung für Wohn- und Industiezwecke auf der einen Seite und für die Erhaltung von unbebauten Flächen unter anderem für zukünftige Vorsorge auf der anderen Seite.


Wesentliches Grundanliegen der Raumordnung ist das Prinzip der sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des vorhandenen Raums also der verfügbaren Grundstücksflächen in Tirol. Hierbei ist zwingend auch der Schutz und die Pflege der Umwelt zu berücksichtigen. Weiters muss die überörtliche Raumordnung auch auf den Erhalt des Lebensraums und die Siedlugnsgebiete zur Befriedigung des zukünftigen Wohnbedarfs kommender Generationen achten und ebenso die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und die Interessen der Wirtschaft berücksichtigen.

Raumordnung bzw Raumplanung ist im Bereich der örtlichen Raumplanung eine den Gemeinden vorbehaltene Angelegenheit, die diese im eigenen Wirkungsbereich vollziehen, im Bereich der überörtlichen Raumplanung Landessache bzw. Bundessache. Es handelt sich somit in rechtlicher Hinsicht um eine sogenannte Querschnittsmaterie. Hierbei gilt ein Berücksichtigungsgebot, welches bedeutet, dass eine Kooperation und Rücksichnahme im Bezug auf die wechselseitigen Interessen von Bund und Ländern erforderlich ist.

Die Vollziehung der von den jeweiligen Bundesländern geregelten Raumplanung obliegt entweder den Gemeinden oder der Landesregierung, rechtlich wird hier zwischen überörtlicher Raumordnung und örtlicher Raumordnung unterschieden. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist die aktuelle gesetzliche Grundlage für die Raumplanung in Tirol.


Diese oben zusammengefassten Grundsätze der Raumplanung in Tirol werden duch sogenannte Planungsinstrumente in die Tat umgesezt. Hierbei wird zwischen Raumordnungsprogrammen als rechtsverbindlchen Verordnungen und Raumordnungsplänen als politische Grundsatzbeschlüsse unterschieden, wobei bei deren Erstellung auch die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltprüfungsverfahren und einer Bestandsaufnahme besteht.

Die Gemeinden vollziehen im Bereich der örtlichen Raumplanung wesentlich die bauliche Entwicklung in der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der widmungsgemäßen, bodensparenden und zweckmäßigen Verwendung des vorhandenen Baulandes, haben aber zwingend auch darüber hinausgehende Interessen zu berücksichtigen und insbesondere jeglichen Nutzungskonflikten entgegenzuwirken. Die Gemeinden bedienen sich dafür folgender Planungsinstrumente:


Örtliches Raumordnungskonzept: Dieses ist das zentrale Planungsinstrument der Gemeinden und ist in rechtlicher Hinsicht eine von den Gemeinden zu erlassende und vom Land zu genehmigende Verordnung. Der Planungszeitraum beträgt regelmäßig 10 Jahre in die Zukunft und darf das ÖRK nur bei wichtlichen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen geändert werden, oder wenn die jeweilige Änderung eine bessere Zielerreichuung der örtlcihen Raumordnung ermöglichen würde, oder wenn nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden sollen. Spätestens vor Ablauf des Planungszeitraumes ist das ÖRK Fortzuschreiben, wobei diese Frist vom Land verdoppelt oder in Einzelfällen gestrichen werden kann.

Fächenwidmugnsplan: Der Flächenwidmungsplan muss für sämtliche Grundstücke in einer Gemeinde die jeweilige Widmung festlegen. Der Flächenwidmungsplan ist dem ÖRK untergeordnet und bedarf als Verordnung des Gemeinderates ebenso der aufsichtsbehördlichen Genemigung des Landes. Als Widmungskategorien kommen Freiland, Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen in Frage. Selbstverständlich sind auch Verkehrsflächen entsprechend kenntlich zu machen.


Bebauungspläne: Die Bebauungspläne regeln insbesondere die bodensparende Verbauung und zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung der jeweiligen Grundstücke in der Gemeinde und stellen rechtlich ebenso Verordnungen dar.

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