
Die EU-Richtlinie 2024/1385 und ihre Umsetzung in Österreich: Änderungen im Sexualstrafrecht
EU-Richtlinie 2024/1385 und österreichische Umsetzung
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 zielt darauf ab, den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in der EU zu harmonisieren. Sie behandelt traditionelle und digitale Formen der Gewalt. Österreich hat die Vorgaben durch Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in Art. 3 StGB, umgesetzt. Die neuen Regelungen betreffen vor allem den Bereich der sexuellen Belästigung. Beschuldigte sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um die Konsequenzen solcher Vorwürfe zu bewerten.
Hintergrund der EU-Richtlinie 2024/1385
Die Richtlinie 2024/1385 legt einheitliche Standards für die strafrechtliche Verfolgung und den Opferschutz in der EU fest. Sie fokussiert sich auf neue Formen der Gewalt, die durch digitale Technologien entstehen, wie Cyber-Flashing. Österreich hat die Richtlinie in nationales Recht übernommen, um den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern und EU-Vorgaben zu erfüllen.
Zentrale Änderungen in § 218 StGB
Die Umsetzung erfolgte durch eine Überarbeitung des § 218 StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen). Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Neue Tatbestände der sexuellen Belästigung
Absatz 1a: Intensive Berührungen
Dieser Absatz erfasst Berührungen der Geschlechtssphäre, die die Würde verletzen. Er adressiert Handlungen zwischen bisherigen Belästigungstatbeständen und schwereren Sexualdelikten (§ 218 StGB).
Absatz 1b: Digitale sexuelle Belästigung
Neu ist die Strafbarkeit der unaufgeforderten Übermittlung von Bildaufnahmen von Genitalien oder vergleichbarem Material über digitale Systeme. Diese Regelung zielt auf Cyber-Flashing ab. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum “Dickpicverbot” (§ 218 StGB).
Regelungen zu Gruppendelikten
Absatz 2a: Teilnahme an Zusammenkünften
Die wissentliche Teilnahme an Treffen, die auf sexuelle Belästigung abzielen, wird nun bestraft. Dies betrifft organisierte Übergriffe (§ 218 StGB).
Absatz 2b: Verabredete Verbindung
Sexuelle Belästigungen in Koordination mit mindestens einer weiteren Person werden mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§ 218 StGB).
Strafrahmen und Verfolgung
Die Grundtatbestände (§ 218 Abs. 1, 1a, 1b StGB) sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor. Qualifizierte Tatbestände haben höhere Strafen:
Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|
Absatz 2a: Teilnahme an Zusammenkünften | Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze |
Absatz 2b: Verabredete Verbindung | Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe |
Die Verfolgung der Grundtatbestände erfolgt nur mit Ermächtigung der betroffenen Person, was deren Selbstbestimmung berücksichtigt. Beschuldigte profitieren von einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung, um ihre Verteidigung zu organisieren (§ 218 StGB).
Rechtsprechung zu geschlechtlichen Handlungen
Der Oberste Gerichtshof definiert geschlechtliche Handlungen als „sexualbezogene Handlungen, die nach Bedeutung, Intensität und Dauer erheblich sind und eine unzumutbare Beeinträchtigung im Intimbereich darstellen”. Diese Kriterien werden nun auch auf digitale Delikte angewendet.
Europarechtlicher Kontext
Die Richtlinie 2024/1385 ergänzt andere EU-Rechtsakte, wie Regelungen zur Terrorismusbekämpfung oder zum Schutz finanzieller Interessen (Art. 4, 5 StGB). Sie fördert einheitliche Standards in der EU und beeinflusst die Verteidigung in Strafverfahren.
Praktische Auswirkungen
Die Änderungen erweitern die Strafbarkeit, insbesondere bei digitalen Delikten wie Cyber-Flashing und organisierten Übergriffen. Beschuldigte stehen vor neuen Herausforderungen, da die Strafen verschärft wurden. Eine präzise Verteidigungsstrategie ist entscheidend.
Fazit
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1385 durch BGBl. I Nr. 45/2025 bringt Änderungen im österreichischen Sexualstrafrecht, insbesondere durch die Überarbeitung des § 218 StGB. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstauskunft.