
Bauanzeigeverfahren § 30 TBO 2022
Einleitung
Der § 30 der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) regelt das Verfahren der Bauanzeige. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter kleinerer Bauvorhaben. Diese Regelung soll sowohl Bauwerbern als auch Behörden eine effiziente Abwicklung kleinerer Bauprojekte ermöglichen. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen und Abläufe dieses Verfahrens erläutert.
Schriftliche Einbringung und Bauunterlagen (Abs. 1 und 2)
Jede Bauanzeige muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Informationen vollständig und korrekt vorliegen. Der Anzeige sind die erforderlichen Bauunterlagen gemäß § 31 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sollte die Bauanzeige unvollständig sein, wird der Bauwerber aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb von maximal zwei Wochen nachzureichen. Erfolgt diese Nachreichung nicht, wird die Bauanzeige durch einen schriftlichen Bescheid zurückgewiesen.
Prüfung und Feststellung der Bewilligungspflicht (Abs. 3)
Nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen prüft die Behörde das Bauvorhaben. Wenn dabei festgestellt wird, dass das Vorhaben bewilligungspflichtig ist, muss dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige schriftlich festgestellt werden. Falls das Bauvorhaben unzulässig ist oder notwendige Unterlagen, wie ein Energieausweis bei größeren Renovierungen, fehlen, wird die Ausführung ebenfalls innerhalb dieser Frist schriftlich untersagt. Besteht die Gefahr, dass ein Bescheid nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, erfolgt eine Hinterlegung nach § 23 des Zustellgesetzes.
Genehmigungsfiktion und Ausfertigung der Bauunterlagen (Abs. 4)
Wenn die Behörde innerhalb der zweimonatigen Frist keine Feststellung über die Bewilligungspflicht trifft und das Bauvorhaben auch nicht untersagt, oder wenn die Behörde ausdrücklich der Ausführung zustimmt, darf das Bauvorhaben durchgeführt werden. In diesem Fall erhält der Bauwerber eine Ausfertigung der Bauunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk.
Verfahren bei Anfechtung durch Landesverwaltungsgericht (Abs. 5)
Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen neu zu laufen. Bei einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof werden die Verfahrenszeiten nicht in die Fristen eingerechnet.
Rechtskräftige Baubewilligung bei stillschweigendem Verfahren (Abs. 6)
Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben stillschweigend genehmigt und innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Bauvollendung weder von Nachbarn noch vom Straßenverwalter eine Feststellung der Bewilligungspflicht beantragt, gilt die Baubewilligung als rechtskräftig erteilt. Wenn die Behörde dennoch die Bewilligungspflicht feststellt, muss der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Baubewilligung ansuchen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet.
Übergangsregelungen und Anwendungsbereich (Abs. 7)
Für vor dem 1. Oktober 2016 eingereichte Bauvorhaben gelten spezielle Übergangsregelungen. Beispielsweise gilt die Erlaubnis zur Ausführung von Bauvorhaben, deren Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 angezeigt wurde, ab dem 1. Oktober 2016 als rechtskräftige Baubewilligung, sofern kein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anhängig ist.
Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Abs. 8)
Bauvorhaben, die sowohl anzeigepflichtige als auch bewilligungspflichtige Teile umfassen, können anstelle der Bauanzeige eine Baubewilligung für das gesamte Vorhaben beantragen. Dies ermöglicht eine einheitliche und kohärente Genehmigungsstrategie.
Fazit
Der § 30 der Bauordnung bietet ein strukturiertes und effizientes Verfahren zur Bauanzeige. Es stellt sicher, dass kleinere Bauvorhaben schnell und unkompliziert genehmigt oder untersagt werden können, während gleichzeitig die Rechte der Nachbarn und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften gewährleistet sind.