Wenn viele Menschen in Gemeinschaften zusammenleben, sind Konflikte vorprogrammiert. Das Strafrecht soll hier insbesondere die wesentlichen Grundpfeiler des Gemeinschaftslebens, wie insbesondere Leib und Leben und Privateigentum sichern und vor unberechtigten Eingriffen schützen. Aber auch andere wichtige Rechtsgüter, wie die Ehre, die sexuelle Integrität und viele weitere Normen, welche den Bestand der Rechtsordnung garantieren, sollen durch die Gerichtsbarkeit gegen gesetzwidrige Eingriffe dadurch geschützt werden, dass die Täter bestraft werden. Bereits durch das Wissen der Allgemeinheit von der Möglichkeit dieser Strafen wird in generalpräventiver Hinsicht (zum Unterschied von Spezialprävention zielt die Generalprävention darauf ab, dass die Allgemeinheit durch das Wissen um die Bestrafung von Straftaten von deren Begehung präventiv abgehalten wird) auf die Einhaltung der Rechtsordnung hingewirkt. Zusammengefasst sollen daher durch das Strafrecht bestimmte gesellschaftspolitisch unerwünschte Verhaltensweisen durch Sanktionen eingedämmt werden.Weil Opfer von Straftaten, in nahezu allen Fällen, nicht selbst für Vergeltung und Gerechtigkeit sorgen dürfen, liegt diese Verantwortung beim Staat. Hier ist es wichtig, in jedem einzelnen Fall für ein möglichst gerechtes Urteil zu sorgen und die Opfer vor den Tätern zu schützen.„Im heutigen Strafrecht liegt die Strafgewalt (ius puniendi – das Recht zu strafen) allein beim Staat. Die Strafprozessordnung (StPO) regelt das Verfahren über die Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen.“
Überblick und Rechtsquellen
Materielles StrafrechtZum weiten Bereich des Strafrechts gehört in erster Linie das materielle Strafrecht. Dieser Bereich wird oft als das „eigentliche“ Strafrecht betrachtet. In diesem Bereich sind die jeweiligen Rechtsnormen (z.B.: Diebstahl, Körperverletzung, usw.) erfasst, die als sogenannte „strafbare Handlungen“ in Gesetzen niedergeschrieben sind und die je nach der Schwere der Tat als „Vergehen“ (im Falle leichterer Gesetzesübertretungen) bzw. als „Verbrechen“ (im Falle schwererer Gesetzesübertretung) bezeichnet werden. Diese materiellen Normen findet man zum Großteil im Strafgesetzbuch (StGB). Darin sind zahlreiche strafrechtliche Delikte umschrieben sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit und die anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen festgelegt.Das StGB stammt aus dem Jahr 1974. Es war übersichtlich, verständlich und zur damaligen Zeit höchst modern. Schmoller lobt es sogar als ein besonders geglücktes Gesetz. Mittlerweile ist diese einst so klare Art, Gesetzestexte zu verfassen, durch zahlreiche Novellen etwas verwässert worden, wobei es nach wie vor als ein gelungenes Gesetzbuch gilt. Der Vorgänger des StGB war das StG (Strafgesetz). Dieses war nach seinen 120 Jahren, in denen es in Kraft war, schlichtweg veraltet, da sich in dieser Zeit sowohl in der Sprache als auch in der Kriminalpolitik viel getan hat. Jetzt stellt sich die Frage, was der Unterschied zwischen einem Gesetz und einem Gesetzbuch ist. An und für sich gibt es keinen, weder in der Menge der beinhalteten Gesetze noch in der Größe der Strafen. Meistens soll jedoch mit einem Gesetzbuch ein gesamter rechtlicher Bereich abgedeckt werden. Dies ist aber nur eine Faustregel.Zudem findet man materielles Strafrecht auch im sogenannten Nebenstrafrecht (z.B.: Suchtmittelgesetz, Aktiengesetz, usw.). Im materiellen Strafrecht ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Straftat vorliegt und welche Strafen oder sonstige strafrechtliche Sanktionen zu verhängen sind.
Formelles Strafrecht
Im Unterschied dazu gehört der weitere Bereich der Regelung des genauen Ablaufs eines Strafprozesses (Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, Hauptverfahren durch die erstinstanzlich zuständigen Gerichte und Rechtsmittelverfahren durch die Instanzgerichte) in das sogenannte formelle Strafrecht, welches auch Strafprozessrecht oder Strafverfahrensrecht genannt wird. Das Strafprozessrecht schreibt vor, wie die staatlichen Organe vorzugehen haben, um im Einzelfall über die Verhängung der für die Übertretung einer materiellen, strafrechtlichen Norm entscheiden zu können und welche Sanktion deshalb getroffen werden muss (Freispruch oder Geld- bzw. Freiheitsstrafe) und auf welche Art und Weise eine getroffene Sanktion gegebenenfalls zu vollstrecken ist.In Ergänzung zum materiellen Strafecht instruiert das Strafprozessrecht die zur Vollziehung der Strafgesetze verpflichteten staatlichen Organe (Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte), für welche Teile des Verfahrens welche jeweiligen Organe der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) zuständig sind und wie genau für den einzelnen Täter und die einzelne Tat die staatliche Entscheidung darüber, ob jemand das materielle Strafrecht verletzt hat, auszusehen hat. Weiters gibt das Strafverfahrensrecht den Entscheidungsorganen klare Vorgaben, ob und in welchen Fällen in Ansehung der jeweils verwirklichten Tat Strafen ausgesprochen werden müssen und wie diese Strafen im Einzelfall zu bemessen und allenfalls zu vollstrecken sind. Da derartige Eingriffe in die privaten Rechte von konkret einer Tat verdächtigen oder auch nicht verdächtigen Individuen im Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung der Gesetze nicht unproblematisch sind, erfordert derartiges konkrete Handlungsanweisungen, welche eben im Strafverfahrensrecht vorliegen.Die Strafprozessordnung stammt in ihrer Stammfassung aus dem Jahre 1873. Wie auch viele andere Gesetze erfuhr auch diese im Laufe der Jahre viele Novellierungen, welche nicht gerade zu einer besseren Verständlichkeit der StPO geführt haben. Daher musste die StPO mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 vollständig neu geregelt werden. Diese Neuregelung trat sodann am 01.01.2008 in Kraft. Auf die Frage, warum dieses Gesetz nicht als Gesetz, sondern als „Ordnung“ bezeichnet wird, kann gesagt werden, dass dies nur eine andere Bezeichnung darstellt und selbstverständlich die Strafprozessordnung auch ein Gesetz ist.Die StPO ist sowohl dann anwendbar, wenn es um die Vollziehung des StGB geht, als auch dann, wenn die strafrechtlichen Nebengesetze zur Anwendung gelangen.Dies ist bereits aus § 1 der StPO ableitbar, welcher lautet„(1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. “Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.”(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“
Nebenstrafrecht
Nicht alle in Österreich strafbaren Delikte sind im Strafgesetzbuch geregelt. Viele Delikte sind in eigenen Bundes- oder Landesgesetzen zu finden. Das ist deswegen so, weil manche Gesetze einen gesamten Lebensbereich regeln und in diesem Zusammenhang auch zugehörige Strafvorschriften eingeordnet sind.Beispiele für wichtige strafrechtliche Nebengesetze wären:Finanzstrafgesetz (FinStrG),Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG)Mediengesetz (MedienG),Militärstrafgesetz (MilStG),Pornographiegesetz (PornoG),Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Suchtmittelgesetz (SMG)Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG)Waffengesetz (WaffG),
Allgemeines zum österreichischen Strafrecht
Aufbau des österreichischen Strafrechts
Das österreichische Strafgesetzbuch ist in 2 Hauptteile und einen Schlussteil gegliedert. Darin unterscheidet man weiter den Allgemeinen Teil (§§ 1 – 74) und den Besonderen Teil (§§75 – 321k). Der Allgemeine Teil wird zusätzlich in 8 Abschnitte gegliedert, der Besondere Teil wird in 24 Abschnitte gegliedert.Da die im Allgemeinen Teil des österreichischen Strafgesetzbuches enthaltenen Rechtsbegriffe wesentlich für das Verständnis strafrechtlicher Themenkomplexe sind und davon ausgegangen werden muss, dass juristische Laien den Bedeutungsinhalt dieser wichtigen Rechtsbegriffe nicht kennen, wird im Folgenden jeweils eine kurze Erklärung dazu abgegeben.
Ziel und Zweck der Strafe
Eine Strafe ist ein Mittel zum Zweck, um den Unwert eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens mithilfe einer Übelszufügung (etwas, das schmerzt, wie z.B.: eine Geld- oder Freiheitsstrafe) zu verdeutlichen. Sowohl der Unwert eines Verhaltens als auch das Ausmaß des Unwertes soll dem Täter und dem Volk veranschaulicht werden. Dieses Fehlverhalten, das bestraft werden soll, wird in der Rechtsordnung stets als rechtlicher Unwert bezeichnet. Zwar gibt es auch andere Methoden, um einen Unwert zu verdeutlichen, wie z.B.: die theoretische Abhandlung, die Belehrung oder die öffentliche Bekanntmachung. Wie sich jedoch herausgestellt hat, hat die Strafe aufgrund ihrer Prägbarkeit zumeist die größte Effektivität. Ein weiterer Vorteil der Strafe ist die Möglichkeit, sogar die Schwere des entstandenen Unwerts aufzeigen zu können. Strafen haben ein grundsätzliches Maßprinzip, je nach Schwere des Regelverstoßes soll die Strafe ausfallen. Dies ist bei Strafen wie der Geldbuße oder der Freiheitsstrafe besonders gut umzusetzen, da man bei diesen, je nach Bedarf und Einstufung des Verstoßes, auf einfache Weise das Strafmaß erhöhen oder mildern kann. Eine hohe Strafe soll also vermitteln, dass ein schwerer Unwert erfüllt wurde, hingegen soll eine milde Strafe vermitteln, dass ein mäßiger Unwert verrichtet wurde.
Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB)
StGB Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil, 1. Abschnitt
Dieser Abschnitt des StGB behandelt die Lehre von den Straftaten. Er beinhaltet die sogenannten Rechtsfolgevoraussetzungen.§1: Der Rechtsgrundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (nullum crimen sine lege)
Das bedeutet, dass nur bestraft werden kann, was zum Zeitpunkt der Tat schon gesetzlich als strafbare Handlung bezeichnet war.§ 2 Begehung durch Unterlassung
Nicht nur aktives tun, sondern auch die Unterlassung einer gebotenen Handlung können strafbar sein.§ 3 Notwehr
Hier geht es um Rechtfertigungsgründe für an sich strafbare Handlungen (also alles, was strafbare Handlungen im Einzelfall nicht strafwürdig erscheinen lässt).§ 4 [den Grundsatz] Keine Strafe ohne Schuld (nulla poena sine culpa)
Wer eine an sich strafbare Handlung schuldlos begeht, soll auch nicht bestraft werden.§ 5 Vorsatz
Für die Strafbarkeit von Vorsatzdelikten ist zwingend erforderlich, dass der Täter absichtlich handelt und den Erfolg der Tat auch verwirklichen will.§6 und § 7 Fahrlässigkeit
Für die Strafbarkeit von Fahrlässigkeitsdelikten reicht aus, dass der Täter den Erfolg der Tat bloß für möglich hält, ihn aber nicht jedenfalls herbeiführen will.§8 und § 9 Irrtum über Rechtfertigung, Rechtsirrtum
Irrtum schließt Vorsatz aus und führt zu Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Wenn durch einen nicht vorwerfbaren Irrtum auch die Schuld wegfällt, ist keine Bestrafung möglich.§ 10 Entschuldigender Notstand
Ähnlich wie bei Notwehr werden hier Rechtfertigungsgründe geprüft.§ 11 Zurechnungsunfähigkeit
Unfähigkeit zum Erkennen des Tatunrechts kann zur Straffreiheit führen.§12 und § 13 Beteiligung
Auch Bestimmungstäter haften ebenso wie Ausführungstäter. Mehrere Täter haften jeder für sich.§ 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
Hier geht es um das Tatunrecht, welches für jeden Täter gesondert geprüft wird.§ 15 und § 16 Versuch
Auch eine Tat, die nicht vollendet wurde, ist strafbar. Nur bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch entfällt die Strafbarkeit.
3.1.2 Allgemeiner Teil, 2. Abschnitt
Dieser Abschnitt des StGB teilt die strafbaren Handlungen in Verbrechen und Vergehen ein.§ 17: Einteilung der strafbaren Handlungen
Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, alle anderen strafbaren Handlungen sind nur Vergehen.
3.1.3 Allgemeiner Teil, 3. Abschnitt
Dieser Abschnitt behandelt die Lehre von den Rechtsfolgen der Begehung von Straftaten.§ 18–19 Freiheitstrafen und Geldstrafen
Das kleinere Übel einer Verurteilung ist eine Geldstrafe, diese ist je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters in sogenannten Tagessätzen zwischen EUR 4,00 und EUR 5.000,00 zu bemessen. Die Anzahl der maximal möglichen Tagessätze ist in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen festgesetzt. Sollte eine Geldstrafe nicht ausreichen, wird eine zeitliche Freiheitsstrafe zwischen einem Tag und zwanzig Jahren verhängt.§ 19a–20c Abschöpfung der Bereicherung
Hier gilt der Grundsatz, dass Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung beschafft wurden, nicht im Eigentum des Täters verbleiben dürfen. Ebenso können dem Täter seine eigenen Gegenstände weggenommen werden, die er zur Begehung der Tat verwendet hat.§ 21–25 Vorbeugende Maßnahmen
In bestimmten Fällen soll zum Schutz der Allgemeinheit auch ein Täter, der nicht schuldhaft gehandelt hat, weil er etwa geisteskrank ist und bei dem befürchtet wird, dass er ähnliche Taten wieder begehen könnte, in eine Anstalt eingewiesen werden können.§ 26 Einziehung
Dem Täter sollen Gegenstände zur Tatbegehung weggenommen werden können, damit er diese für zukünftige Taten nicht verwenden kann.§ 27 Amtsverlust
Ab einer bestimmten Strafhöhe soll ein Beamter bei Begehung einer Vorsatztat sein Amt verlieren.§ 28 – 30 Zusammentreffen und Zusammenrechnung
Wenn ein Täter mehrere Taten begeht, sollen nicht alle Höchststrafen addiert werden, sondern soll die Tat nach der am höchsten zu bestrafenden Tat bestraft werden, wobei eine Strafschärfung zu beachten ist. Der Schadensbetrag mehrerer Strafen ist zusammenzurechnen.§ 31 Nachträgliche Verurteilung
Ähnlich wie bei ursprünglichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten, soll auch eine nachträgliche Verurteilung zu einer Tat, die schon früher abgeurteilt werden hätte können, nur zu einer Zusatzstrafe führen und soll der Täter ähnlich gestellt werden, als wenn diese Straftat zusammen abgeurteilt worden wäre.§ 31a Nachträgliche Milderung von Strafe und Verfall
Milderungsgründe oder Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Täters sind auch nach der Bestrafung noch zu berücksichtigen.
3.1.4 Allgemeiner Teil, 4. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt die Bemessung der Strafen.§ 32–41a Strafbemessung, Erschwerungs- und Milderungsgründe
Wenn das Gericht zur Erkenntnis gekommen ist, dass der Täter die Tat begangen hat und somit ein Schuldspruch gefällt wird, muss es die angemessene Strafhöhe festsetzen. Dabei wird berücksichtigt ob Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe vorliegen und werden diese gegeneinander abgewogen. Dadurch kann im Rahmen des für das jeweilige Delikt bestehenden Strafrahmens, die Höhe der angemessenen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestimmt werden.
3.1.5 Allgemeiner Teil, 5. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt die Möglichkeiten einer Nachsicht von Strafen.§ 43 – 52 Bedingte Strafnachsicht, Entlassung, Probezeiten, Weisungen, Bewährungshilfe, Widerruf
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass nach Verurteilung des Straftäters zu unbedingten Strafen, diese Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen zur Gänze oder zum Teil nachgesehen werden können. Hierbei können auch Weisungen erteilt werden oder Bewährungshilfe verpflichtend angeordnet werden.§ 52a – 52b Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern oder besonders schweren Straftaten
Im Falle einer bedingten Entlassung solcher Straftäter sind diese während der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen.§ 53 – 54 Widerruf
Derartige bedingte Nachsichten sind zu widerrufen, wenn der Täter die Auflagen nicht befolgt oder neue Straftaten begeht.
3.1.6 Allgemeiner Teil, 6. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt die Verjährung strafbarer Handlungen.§ 57–60 Verjährung
Sowohl die Strafbarkeit von Taten als auch die Vollstreckbarkeit von Strafen sollen nicht ewig bestehen bleiben, sondern nach angemessener Zeit enden. Diese Zeitdauer hängt von der Höhe der maximal möglichen Bestrafung ab. In bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden oder werden gewisse Zeiten nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
3.1.7 Allgemeiner Teil, 7. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt den Geltungsbereich der Strafgesetze.§ 61–67 Geltungsbereich
Die österreichischen Strafgesetze sind einerseits zeitlich eingeschränkt, da nur Taten bestraft werden könne, die nach Inkrafttreten begangen werden. Zudem sind sie auch örtlich auf Taten eingeschränkt, die im Inland begangen wurden. Hierzu gibt es jedoch gewisse Durchbrechungen.Dieser Abschnitt definiert wichtige Begriffe für die Beurteilung strafbarer Handlungen.§68–74 Begriffsbestimmungen
Für die Subsumtion (Einordnung) von Handlungen unter die jeweiligen Gesetze ist es erforderlich, dass die verwendeten Gesetzesbegriffe nicht unbestimmt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber die wesentlichsten Begriffe hier definiert.
Der Ablauf der rechtlichen Prüfung einer Straftat, erklärt am Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 Strafgesetzbuch idF BGBl. I Nr. 242/2021
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Erklärung zum Gesetzesbegriff: „Wer“Hier stellt sich die Frage, wer überhaupt einen Diebstahl begehen kann. Laut Gesetzgeber unterliegen nämlich etwa Tiere oder Dinge nicht dahingehend dem Strafgesetzbuch, dass diese als Täter von Straftaten angesehen werden können. Folglich sind diese also nicht auch strafbar.Einzig und allein Menschen können einen Diebstahl begehen. Aber auch für Menschen sind Abstufungen zu beachten und können keinesfalls alle Menschen ohne genaue Betrachtung der individuellen Voraussetzungen als Täter strafbarer Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Ein wesentliches Beurteilungskriterium ist zum Beispiel das genaue Alter des vermeintlichen Täters zum Tatzeitpunkt. Dieses Prüfungskriterium wird juristisch unter dem Begriff „Deliktsfähigkeit“ (die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln) subsumiert. Kindern etwa fehlt diese Fähigkeit schon aufgrund des Gesetzes.Aber nicht nur der eigentliche Täter kann bestraft werden, auch Mittäter machen sich strafbar. Laut den §§ 12 und 13 StGB macht sich sogar jemand, der die Tat selbst nicht begeht und „nur“ jemanden anderen etwa zum Diebstahl anstiftet und/oder der „nur“ jemanden bei der Tat unterstützt, strafbar.Außerdem muss der Täter abgesehen von seinem Alter auch sonst zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig sein. Laut § 11 StGB können Menschen, die eine geistige Krankheit, geistige Behinderung oder Bewusstseinsstörung haben, oder die zum Zeitpunkt der Tat an einer gleichwertigen seelischen Störung gelitten haben und daher unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, nicht bestraft werden. Der rechtliche Hintergrund dafür liegt darin, dass in diesem Fall der Täter nicht schuldhaft handeln konnte.§ 74 StGB bezeichnet Jugendliche und Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben als Unmündige, Jugendliche, die zwar das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, bezeichnet das Gesetz als Minderjährige.Gemäß § 1 JGG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes und in Ergänzung zu § 74 StGB ein Unmündiger, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Jugendlicher, wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; Jugendstraftat, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird; Jugendstrafsache, ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat; junger Erwachsener, wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.Unmündige können generell nicht bestraft werden und Jugendliche und junge Erwachsene sind mit einem verminderten Strafmaß zu bestrafen. Hierfür besteht auch ein eigenes Gesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches besondere Normen mit dem strafrechtlichen Umgang jugendlicher Straftäter festlegt und das Strafverfahren besonders im Umgang mit Jugendlichen geschulten Richtern zuweist. Hierbei soll vor allem erreicht werden, dass jugendliche Personen das Begehen weiterer Straftaten in Zukunft unterlassen, und wird die sonst immanente Bestrafung schuldiger Täter als Rechtsfolge einer Verurteilung erheblich zurückgedrängt.Auch wird bei unter einundzwanzigjährigen Straftätern das Instrument der Diversion gem. § 198 StPO besonders in den Vordergrund gesetzt. Das bedeutet zusammengefasst, dass bei einem schuldigen Jugendlichen statt eines förmlichen Schuldspruches mit all seinen negativen Folgen, wie etwa Vorstrafenanmerkung, auch die Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen oder das Zustandekommen eines Tatausgleichs mit dem Opfer genügen sollen. Zudem besteht noch die Möglichkeit des Schuldspruches ohne Strafe, womit gesetzlich geregelt ist, dass junge Straftäter nicht unbedingt auch bestraft werden müssen.Unmündige können in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines von Unmündigen verursachten Schadens trifft daher allenfalls deren Eltern. Dies jedoch auch nur dann, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht über die Unmündigen zum Tatzeitpunkt nicht gehörig nachgekommen sind.Für den Fall einer Verurteilung von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gilt noch eine weitere Besonderheit: Die Strafrahmen nach dem JGG sind in grundsätzlich erheblich niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen bedeutet das zusammengefasst, dass gemäß § 5 JGG das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt und zudem ist es auch so, dass bei Geldstrafen ja die Höhe der einzelnen Tagessätze nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Täters beurteilt wird. Das führt dazu, dass bei Jugendlichen sehr oft der geringstmögliche Tagessatz in der Höhe von € 4,00 zur Anwendung gelangt, was sich im Allgemeinden in relativ geringen Geldstrafen für Jugendliche auswirkt.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „eine fremde Sache“
Ein Diebstahl kann nur an einer fremden Sache begangen werden. Das bedeutet sohin, das Tatobjekt muss eine Sache sein, die sich zum Zeitpunkt der Tat nicht im Alleineigentum des Täters befindet. Auch Dinge, die im Miteigentum des Täters stehen, sind als fremd zu behandeln. Solche Dinge sind dadurch also auch mögliche Tatobjekte für einen Diebstahl. Vollkommen wertlose Sachen können allerdings nicht gestohlen werden, da diesen jeglicher Tauschwert fehlt.An sogenannten derelinquierten (aufgegebenen) Sachen kann das Vergehen des Diebstahls nicht verübt werden. Damit Sachen als derelinquiert gelten, muss der Besitzer freiwillig seinen Willen, Eigentümer dieser Sachen zu sein, aufgegeben haben. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn jemand Einrichtungsgegenstände vor seine Garage gestellt hat mit einem Schild, das zur freien Entnahme berechtigt. Dass eine Sache derelinquiert ist, darf im Zweifelsfall aber nicht vermutet werden.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „eine bewegliche Sache“
Als bewegliche Sachen gelten körperliche Gegenstände, die leicht und ohne großen Aufwand abtransportiert werden können. Dass ein Gegenstand im Sinne des Strafgesetzbuches als beweglich qualifiziert wird, reicht es, wenn er erst durch die Tat beweglich gemacht wird. Die Form beziehungsweise die körperliche Beschaffenheit des Gegenstands ist nebensächlich, weshalb etwa auch Diesel oder Gase gestohlen werden können.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „einem anderen“
Wie schon in den vorherigen Kapiteln beschrieben, muss die gestohlene Sache Eigentum beziehungsweise Miteigentum eines anderen sein. Aber sogar auch dann, wenn der Dieb Miteigentümer der Sache ist und die Sache durch seine Tat den anderen Miteigentümern entzogen wird, kommt die Sache für einen Diebstahl in Frage.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „mit dem Vorsatz“
Der allgemeine Vorsatz des Täters muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Wenn etwa der Täter glaubt, Eigentümer der Sache zu sein, einen berechtigten Rückforderungsanspruch daran zu haben oder der Meinung ist, dass es sich um eine vollkommen wertlose Sache handelt, begeht er einen Irrtum, welcher die Strafbarkeit ausschließt.Bedingter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Halbsatz des StGB reicht allerdings für die Strafbarkeit aus. Dieser bedingte Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Täter, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.Der nötige Vorsatz des Täters liegt auch bereits dann tatbildmäßig vor, wenn er mit globalem Vorsatz handelt, „irgendetwas Brauchbares“ zu stehlen. Eine genaue Vorstellung vom Wert und der Art des Tatobjekts ist hierzu nicht erforderlich. Der Wertbetrag an Geld in einer gestohlenen Geldbörse ist daher immer vom Vorsatz des Täters umfasst. Dies gilt nur etwa dann nicht, wenn ausnahmsweise so viel Geld enthalten ist, dass der Täter nicht damit rechnen konnte.Der zur Tatverwirklichung notwendige Zueignungsvorsatz erfordert, dass der Täter die zu stehlende Sache wie ein Eigentümer verwenden oder anderen überlassen möchte.Wer eine fremde Sache nur gebrauchen will – etwa, wenn er ein nicht abgesperrtes Fahrrad nur für eine Fahrt von A nach B benützt und dort wieder stehen lässt, somit also gar keine Eigentumserlangung daran anstrebt (furtum usus), handelt ohne Diebstahlsvorsatz und kann daher auch nicht wegen Diebstahl, möglicherweise aber wegen eines anderen Delikts bestraft werden.Für eine Tatbegehung ist zudem Bereicherungsvorsatz erforderlich. Dies bedeutet, dass der Täter durch die Zueignung sein eigenes oder das Vermögen eines Dritten unberechtigt vergrößern will. Ein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz liegt etwa dann nicht vor, wenn jemand der Meinung ist, dass er einen Rechtsanspruch auf die Übereignung (Herausgabe) einer Sache hat.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „wegnimmt“
Die Wegnahme der Sache ist erst dann erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Zuordnung der Sache durchbricht. Solange der ursprüngliche Eigentümer oder Besitzer noch wenigstens Mitgewahrsam an der Sache hat, liegt allenfalls ein Versuch eines Diebstahls vor. Wann genau der Gewahrsam gebrochen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei kleinen Sachen ist der Gewahrsamswechsel meist schon dann erfolgt, wenn der Täter das Tatobjekt eingesteckt hat oder unter seiner Kleidung versteckt hat.Wird aber etwa ein Ladendieb, der kleine Sachen schon unter seiner Kleidung versteckt hat, etwa durch einen Kaufhausdetektiv überwacht oder hat der Täter noch eine Diebstahlsicherung beim Ausgang zu passieren, genügt in diesem besonderen Fall nach der Rechtsprechung das Einstecken der Sache noch nicht für den strafrechtlich erforderlichen Gewahrsamswechsel, weil ein Entfernen durch den Täter aus dem Herrschafts- und Gewahrsamsbereich des Eigentümers realistisch noch unterbunden werden kann.Große Gegenstände sind aber regelmäßig nicht schon mit dem Ergreifen durch den Dieb als gestohlen anzusehen. Dafür ist jedenfalls deren vollzogene Wegschaffung aus dem Gewahrsamsbereich des bisherigen Eigentümers erforderlich.Der Gewahrsamsbruch (die Überführung aus dem Gewahrsam des alten Eigentümers in das Gewahrsam des Diebes) muss zudem gegen den Willen des Eigentümers erfolgen und muss dem Eigentümer auch der Wille zur Übertagung der Sache fehlen. Ist der Eigentümer mit der Übertragung des Gewahrsams einverstanden, liegt gerade kein Gewahrsamsbruch vor. Sein Einverständnis kann auch konkludent (durch Handlungen ohne Worte, wie z.B.: wenn jemand an der Supermarktkassa ein Glas Nutella hinstellt und einen 5-Euroschein ohne Worte an die Kassiererin übergibt) erteilt werden, etwa indem er die Sache wortlos aushändigt, wie es etwa bei Testwaren der Fall sein kann.Mit jedem Bruch eines Gewahrsams ist immanent eine neue Gewahrsamsbegründung als Taterfolg verbunden. Daher ist Diebstahl ein Erfolgsdelikt, welches zu seiner Vollendung die Herstellung eines neuen Alleingewahrsams erfordert.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „sich oder einen Dritten“
Nicht nur in dem wohl häufigsten Fall, dass der Dieb eine fremde Sache jemand anderem mit dem Vorsatz wegnimmt, diese für sich selbst zu verwenden, handelt es sich um das Vergehen des Diebstahls im strafrechtlichen Sinne, sondern auch dann, wenn der Dieb die fremde Sache für jemand anderen wegnimmt und dies bereits zum Tatzeitpunkt vom Vorsatz des Diebes umfasst war.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „durch deren Zueignung“
Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes des § 127 StGB ist ein solcher Zueignungsvorsatz gefordert, dass der Täter die zu stehlende Sache
wie ein Eigentümer benützen will. Dies umfasst grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten, die ein Eigentümer üblicherweise im Umgang mit seinen Sachen hat, wie im Besonderen, dass er diese etwa weiterverkaufen, gegen eine andere Sache tauschen, selbst verwenden oder aufbrauchen, dauerhaft behalten oder an jemand anderen verschenken will.
Erforderlich ist daher nicht unbedingt eine Zueignung nach der alleinigen Maßgabe der Verschaffung von Eigentum.Erklärung zum Gesetzesbegriff „unrechtmäßig zu bereichern“
Um den gesetzlich erforderlichen Bereicherungsvorsatz zu erfüllen, muss es dem Dieb darauf ankommen, sich oder einer anderen Person einen unberechtigten Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zur Verwirklichung des Tatbildes ist jedoch keine Absichtlichkeit erforderlich. Dafür genügt nach der Rechtsprechung schon eine sogenannte „gewinnsüchtige Tendenz“, welche einen zumindest bedingten Vorsatz nahelegt. Wenn der Täter der – allenfalls unzutreffenden – Meinung ist, dass er ein
Recht hat, sich die Sache zu beschaffen, erfüllt er hingegen den gesetzlichen Tatbestand nicht, da ihm dadurch ja der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung fehlt.
Erklärung zum Gesetzesbegriff „ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“
§ 18 StGB Freiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.§ 19 StGB Geldstrafen
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.“Die Bestrafung im Falle einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ist seit jeher und in sämtlichen Rechtsordnungen ein wesentliches Element des Strafrechts. Die konsequenterweise vom Richter über schuldige Straftäter auszusprechende Strafe, sei es nun eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe, oder in früheren Zeiten auch eine körperliche Züchtigung des Straftäters bis hin zur Todesstrafe, hat den vornehmlichen Zweck Gesetzesübertretungen zu maßregeln aber auch sowohl den Täter selbst, aber auch die Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken.Mit einer Strafe wird dem Täter gezielt ein Übel zugefügt, damit dieser und andere den Handlungsunwert dessen in der Vergangenheit liegenden Verhaltens erkennen. Die Aufgabe des Strafrechts ist somit sowohl die Spezialprävention als auch die Generalprävention.Das österreichische Strafrecht unterscheidet im Wesentlichen zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Vor allem bei der Ahndung von leichteren Straftaten ist der Geldstrafe jedenfalls der Vorzug zu geben, da diese einerseits wesentlich kostengünstiger für den Staat zu vollziehen ist und zudem auch die entsozialisierende Wirkung einer Freiheitsstrafe vermeidet. Weiters bietet die Freiheitsstrafe durch die unterschiedliche Bemessung der Tagessätze je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch den Vorteil, dass die Übelswirkung immer gerecht verteilt eintreten kann.Bei der Ahndung von schweren Straftaten bietet jedoch die Freiheitsstrafe den erheblichen Vorteil, dass diese jedenfalls als das größere Übel betrachtet wird und zudem mit einer Freiheitsstrafe auch gleichzeitig eine Sicherungsfunktion verbunden ist, womit gefährliche Straftäter von der Allgemeinheit abgesondert werden können und daher der Begehung weiterer Straftaten effektiver begegnet werden kann. Weiters entfaltet die Freiheitsstrafe auch eine Übelswirkung gegen Straftäter ohne ausreichendes Vermögen. Eine Freiheitsstrafe kann entweder lebenslang oder auf bestimmte Zeit (zwischen einem Tag und 20 Jahren) verhängt werden.Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sowohl bei Geldstrafen als auch bei Freiheitsstrafen jeweils einen Strafrahmen angibt (bei Diebstahl Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten). Abhängig von den, den jeweiligen Täter treffenden Erschwerungs- und Milderungsgründen hat der Richter sodann die Strafe innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Für den Fall einer durchschnittlichen Deliktsbegehung, wenn weder besondere Erschwerungs- noch besondere Milderungsgründe vorliegen, kann man von einer Strafbemessung im unteren Drittel des Strafrahmens ausgehen.
Wie läuft das Strafverfahren im Fall eines Diebstahls formell ab?
Nachdem in der Regel die Polizei erste Ermittlungsschritte entweder in Folge einer Anzeige oder aufgrund des Betretens des vermeintlichen Täters auf frischer Tat setzt, ist sodann die Staatsanwaltschaft Leiterin des Ermittlungsverfahrens. Diese prüft dann nach Abschluss der Erhebungen der Polizei den Sachverhalt des Diebstahls anhand der Anforderungen im Gesetzestext des § 127 StGB.Sollten die Prüfung der oben dargestellten Fragen von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit einer Bejahung des Tatbestandes des Diebstahls enden, wird diese einen sogenannten Strafantrag bei Gericht einbringen.Nach Einbringung des Strafantrages wechselt die bisher im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft gelegene Zuständigkeit für das Verfahren auf das Gericht über. Hier ist sodann entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständig, je nachdem wie hoch die Strafdrohung für das entsprechende Delikt ist.In der Hauptverhandlung wird der Angeklagte dann von seinem Verteidiger, also einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt, verteidigt. Nach der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme und Befragung des Angeklagten und allfälliger Zeugen durch den Richter, den Staatsanwalt und den Verteidiger findet der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft statt. Diesem folgt sodann das Schlussplädoyer der Verteidigung und hat der Angeklagte dann das letzte Wort.Die Entscheidung über Schuld oder Unschuld erfolgt dann durch den Richter mit einem Urteil. Im Falle einer Verurteilung hat der Richter sodann auch noch über Art und Höhe der Strafe eine Entscheidung zu fällen.Sodann haben die Verfahrensparteien drei Tage Bedenkzeit, ob sie das Urteil akzeptieren oder Rechtsmittel dagegen einlegen wollen. Sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden, erwächst das Urteil in Rechtskraft. Sonst geht die Zuständigkeit auf die nächsthöhere Instanz über, die dann über die Richtigkeit des Urteils entscheidet.Danach ist das Verfahren abgeschlossen.
Zusammenfassung und Fazit
Bewährtes am österreichischen Strafrecht
Die Aufgabe des modernen Strafrechts besteht darin, sogenannte Straftaten, also gesellschaftlich unerwünschte Verhaltensweisen zu unterbinden und dafür Sorge zu tragen, dass ein gedeihliches Zusammenleben aller Menschen ermöglicht wird, das nicht von ständiger Angst vor der ungesühnten Verletzung persönlicher Rechte und Besitztümer bedroht wird. Diese wesentliche Aufgabe des Strafrechts wird seit jeher durch den Bestand von Strafnormen und die bei Verletzung dieser Normen vorgesehenen Sanktionen mit hoher Effektivität erfüllt.
Können Strafen vermieden werden?
Ohne die Androhung von Strafen wäre es wohl kaum möglich, die Allgemeinheit von der Begehung von Straftaten wirksam abzuhalten bzw. die massenhafte Begehung von Straftaten wirksam zu vermindern. Bei gänzlichem Fehlen von Sanktionsnormen für Straftaten wäre das Zusammenleben der Menschen nicht geordnet möglich, da der Mensch seit jeher immer schon Wunsch nach Gütern gehabt hat den er befriedigen bzw. erfüllen will. Seit jeher hat es aber schon immer ärmere Menschen gegeben, die auf die Besitztümer der wohlhabenden Mitbürger neiderfüllt geschaut haben. Diese Güter, die der Einzelne selbst nicht befriedigen kann oder nicht besitzt, die aber ein anderer teilweise im Überfluss zur Verfügung hat, bieten naturgemäß eine große Verlockung. Somit wäre es einfach und auch naheliegend, den Besitzenden diese Güter einfach wegzunehmen oder seine jeweiligen Bedürfnisse auf diese Weise zu befriedigen, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären, die von der Allgemeinheit getragen werden und von den Organen des Staates vollzogen werden müssen. Strafen können daher nicht generell vermieden werden, da dies die nötige Abschreckungsfunktion des Strafrechts verhindern würde.Im Einzelfall können Strafen aber durchaus vermieden werden. Hierfür hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 auch im Erwachsenenstrafrecht die Möglichkeit einer sogenannten diversionellen Erledigung von Strafverfahren eingeführt. Das bedeutet zusammengefasst, dass auf Vorschlag der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Gerichts eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren entfallen kann, wenn auf Grund eines hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung des Täters jedoch nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen anderer entgegenzuwirken. Um eine Diversion zu ermöglichen, muss sich der Beschuldigte damit einverstanden erklären, entweder einen Geldbetrag zu bezahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, der Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten zuzustimmen, oder einen Tatausgleich akzeptieren. Näheres zur Diversion ist in den §§ 198 ff StPO geregelt.