Diese Verurteilung forderte die Staatsanwaltschaft:
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Der Freispruch aufgrund mangelnder Beweise:
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Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung:
Den Mandaten wurde vorgeworfen, er hätte sowohl den Tatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) als auch den der Körperverletzung (§ 83 StGB) verwirklicht, indem er seiner Ehefrau mit einem Messer drohte und er ihr mit einer Bratpfanne sowohl auf den Kopf als auch auf ihre Oberschenkel geschlagen hätte.
Enthaltung und Entkräftung als Weg zum Freispruch:
Der Mandant war sich von Beginn an keiner Schuld bewusst und für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft lagen, abgesehen von der Aussage der Ehefrau, keine Beweise vor. Von Unschuld unseres Mandanten konnten wir abschließend auch die Staatsanwaltschaft überzeugen. Durch eine geschickte Kombination aus dem Enthaltungsrecht unseres Mandanten sowie der Glaubhaftmachung von alternativen Hergängen für die Verletzungen der Ehefrau unseres Mandanten war von dem anfänglichen Vorwurf nicht mehr viel übrig.
Fazit:
Durch unsere Fachkenntnis sowie Erfahrung wussten wir sofort, was in einem derartigen Fall zutun war, um die Unschuld unseres Mandanten bestmöglich darzulegen. Durch die Entkräftung aller vorhandenen Beweise und die Enthaltung zum richtigen Zeitpunkt war von dem anfänglichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft nichts mehr übrig. Das sah schlussendlich auch der Richter so, da er unseren Mandanten in allen Punkten freigesprochen hat.

