Der Vorwurf
Unserem Mandanten wurde eine gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB vorgeworfen. Er habe eine Person wüst beschimpft und hätte somit den Tatbestand erfüllt. Durch die Anschuldigungen stand eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Raum.
Das Vorgehen der Kanzlei Gamsjäger als Schlüssel
Durch das Einschreiten der Kanzlei sowie durch die strategisch kluge Ausübung des Aussageverweigerungsrechts und das fundierte Vorbringen juristischer Argumente konnte dargelegt werden, dass im vorliegenden Fall keine gefährliche Drohung vorliegt und somit der Straftatbestand nicht erfüllt ist. Da auch die Gegenseite keine weiteren Beweise vorbringen konnte, die unsere Behauptungen entkräften hätten können und somit keine Schuld durch unseren Mandanten bewiesen werden konnte, sah sich die Staatsanwaltschaft dazu gezwungen, das Verfahren einzustellen.
Fazit
Abschließend ist festzuhalten, dass durch das sachliche und zielgerichtete Vorgehen unserer Kanzlei eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden konnte. Durch unsere geschickten Gegenbehauptungen und die damit einhergehende Entkräftung des Vorwufes blieb nichts mehr übrig, das eine Verurteilung hätte rechtfertigen können. Entscheidend waren dabei eine fundierte rechtliche Prüfung, zielgerichtete Argumentation sowie die konsequente Wahrnehmung der Rechte unseres Mandanten und das Bestehen auf das Aussageverweigerungsrecht.

