In dem gegen unseren Mandanten geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) sowie der Vergewaltigung (§ 201 StGB) konnte durch eine konsequente, strategisch ausgerichtete Verteidigung ein umfassender Erfolg erzielt werden.
Bereits im Ermittlungsverfahren wurde durch eine fundierte rechtliche Analyse und gezielte Stellungnahmen auf wesentliche Schwächen in der Beweislage hingewiesen. Dies führte schließlich zur Einstellung des Verfahrens. Der von der Gegenseite eingebrachte Fortführungsantrag wurde nach eingehender und substantiierter Stellungnahme unsererseits ebenfalls abgewiesen, womit die Verfahrenseinstellung endgültig bestätigt werden konnte.
Ein zentraler Bestandteil der Verteidigungsstrategie war die kontradiktorische Zeugenvernehmung. Im Zuge dieser wurden präzise und gezielt Fragen gestellt, um mögliche Widersprüche in den Aussagen herauszuarbeiten und die Belastbarkeit der erhobenen Vorwürfe kritisch zu hinterfragen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse trugen maßgeblich dazu bei, die Zweifel an der Stichhaltigkeit der Anschuldigungen zu verstärken.
Besonders hervorzuheben ist, dass unserem Mandanten im Falle einer Verurteilung erhebliche strafrechtliche Konsequenzen gedroht hätten: Für Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 StGB reichen die Strafdrohungen je nach Qualifikation von Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 201 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren vor, in besonders schweren Fällen auch darüber hinaus.
Vor diesem Hintergrund stellt die vollständige Einstellung des Verfahrens sowie die erfolgreiche Abwehr des Fortführungsantrags einen erheblichen Erfolg dar. Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie entscheidend eine frühzeitige, engagierte und präzise Strafverteidigung für den Ausgang eines Verfahrens sein kann.

