Vorwurf des Suchtgifthandels gem § 27 (1), (2) SMG; § 28a (1) SMG iVm § 15 StGB – Rechtsanwaltskanzlei Gamsjäger erreicht Einstellung des Verfahrens unter Festlegung einer Probezeit

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Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft im Strafantrag:

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Die Verhandlungsmitschrift samt dem Beschluss über die Einstellung des Verfahrens unter Festsetzung einer Probezeit:

Klicken Sie auf das Bild, um die Verhandlungsmitschrift und den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens zu lesen. 

Der Vorwurf

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob gegen unseren Mandanten einen Strafantrag, der schwerwiegende Vorwürfe umfasste. Ihm wurde das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 SMG sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG, begangen im Versuch, zur Last gelegt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, Cannabisprodukte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erworben, besessen und zum Teil für den Weiterverkauf vorrätig gehalten zu haben. Zudem wurde der Erwerb und Besitz einer geringen Menge Kokain für den Eigenkonsum angeklagt.

Unser Einschreiten

In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck bekannte sich unser Mandant zum Erwerb und Besitz der aufgefundenen Cannabisprodukte, bestritt jedoch vehement den Vorwurf des Handels. Er brachte vor, die gesamte Menge sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.

Der entscheidende Punkt der Verteidigungsstrategie betraf die Verwertbarkeit einer angeblich selbstbelastenden Aussage unseres Mandanten gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Hausdurchsuchung. Unser Mandant gab zu Protokoll, dass er vor dieser Befragung weder über den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Suchtgifthandels noch über sein Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden war.

Fazit

Als die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der betreffenden Polizeibeamten als Zeugen beantragte, um diese Aussage in das Verfahren einzuführen, traten wir dem entschieden entgegen. Das Gericht folgte unserer Argumentation und wies den Beweisantrag ab. Es stellte fest, dass die Verwertung der Angaben eine Umgehung der zwingenden Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Belehrungspflicht darstellen würde und die Angaben daher einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Diese gekonnte Strategie trug schlussendlich entscheidend dazu bei, dass das Verfahren gegen unseren Mandanten unter Bestimmung einer Probezeit eingestellt wurde.

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