Schwerer Betrug nach §§ 146. 147 Abs 1, 2 StGB – Rechtsanwaltskanzlei Gamsjäger erreicht Einstellung des Verfahrens

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Den Vorwurf, den die Ermittlungen der Polizei nahegelegt haben:

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Die Einstellung des Verfahrens:

Klicken Sie auf das Bild, um die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens zu lesen.

Der Vorwurf:

Gegen unseren Mandanten wurde wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs 1, 147 Abs 2 StGB ermittelt. Ihm und seiner Ehefrau wurde vorgeworfen, sie hätten dem Opfer, mit dem sie ein bekanntschaftliches Verhältnis hatten, eine Geldsumme, die ihnen das Opfer zuvor geliehen hatte, vorenthalten. Weiters hätte das Opfer unserem Mandanten und seiner Ehefrau auch in den Folgemonaten mehrmals Geld oder Gold geliehen, wohingegen unser Mandant und seine Ehefrau diese einbehalten hätten. Das Opfer gab an, dass unser Mandant und seine Ehefrau aufgrund von Geldproblemen bereits im Vorhinein nicht die Absicht gehabt hätten, das Geld jemals wieder zurückzuzahlen.

Wie die analytischen und rhetorischen Fähigkeiten zur Aufdeckung der Wiedersprüche führten:

Nachdem wir unserem Mandanten geraten haben, vorerst keine Aussage zu machen, haben wir uns ausführlich mit den gegebenen Tatsachen und den Vorwürfen des vermeintlichen Opfers beschäftigt. So wurde schnell klar, dass die Vorwürfe haltlos waren und unser Mandant unschuldig. In einer ausführlichen Stellungnahme konnten wir eindeutig darlegen, warum es die behaupteten Geld-Leihen niemals gab und die vermeintliche Leihe von Goldbarren ein Privatverkauf waren. Aus den inkludierten Nachweisen und der nachvollziehbaren Darlegung der Tatsachen wurde schnell klar, dass unseren Mandanten keine Schuld getroffen hat.

Fazit:

Nach unserer Stellungnahme war auch die Staatsanwaltschaft schnell davon überzeugt, dass unser Mandant unschuldig war. Da jegliche Beweise von uns aufgegriffen und in weiterer Folge entkräftet wurden, fehlte einer Anklage jegliche Grundlage. Die Staatsanwaltschaft hatte daher keine andere Möglichkeit als das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren, bevor sie Anklage erheben konnte, einzustellen.

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