Gefährliche Drohung § 107 StGB – Rechtsanwaltskanzlei Gamsjäger erreicht Einstellung des Verfahrens

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Diese Verurteilung forderte die Staatsanwaltschaft

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Die Einstellung des Verfahrens folgte

Klicken Sie auf das Bild, um die Einstellung des Verfahrens zu lesen.

Der Vorwurf

Unserem Mandanten wurde eine gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB vorgeworfen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht ist.

Das Vorgehen der Kanzlei Gamsjäger als Schlüssel

Durch das Einschreiten der Kanzlei sowie durch die strategisch kluge Ausübung des Aussageverweigerungsrechts und das fundierte Vorbringen juristischer Argumente konnte dargelegt werden, dass im vorliegenden Fall keine gefährliche Drohung vorliegt und somit der Straftatbestand nicht erfüllt ist.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass durch das sachliche und zielgerichtete Vorgehen unserer Kanzlei eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden konnte. Entscheidend waren dabei eine fundierte rechtliche Prüfung sowie die konsequente Wahrnehmung der Rechte unseres Mandanten.

 

 

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