Der Vorwurf
Unserem Mandanten wurde eine gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB vorgeworfen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht ist.
Das Vorgehen der Kanzlei Gamsjäger als Schlüssel
Durch das Einschreiten der Kanzlei sowie durch die strategisch kluge Ausübung des Aussageverweigerungsrechts und das fundierte Vorbringen juristischer Argumente konnte dargelegt werden, dass im vorliegenden Fall keine gefährliche Drohung vorliegt und somit der Straftatbestand nicht erfüllt ist.
Fazit
Abschließend ist festzuhalten, dass durch das sachliche und zielgerichtete Vorgehen unserer Kanzlei eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden konnte. Entscheidend waren dabei eine fundierte rechtliche Prüfung sowie die konsequente Wahrnehmung der Rechte unseres Mandanten.

