Elektronisch überwachter Hausarrest - Fußfessel
Der elektronisch überwachte Hausarrest, oft als “Fußfessel” bezeichnet, ist eine moderne Form des Strafvollzugs in Österreich, die es ermöglicht, eine Freiheitsstrafe außerhalb einer Justizanstalt zu verbüßen. Diese Vollzugsform ist im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt und bietet eine Alternative zur herkömmlichen Inhaftierung, indem sie den Verurteilten unter bestimmten Bedingungen erlaubt, in ihrer eigenen Unterkunft zu bleiben.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 156b StVG bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufhalten muss. Er darf diese nur für bestimmte Zwecke verlassen, wie etwa zur Ausübung einer Beschäftigung oder zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe. Die Überwachung erfolgt durch geeignete elektronische Mittel, um sicherzustellen, dass die Bedingungen eingehalten werden. Diese Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und umfassen unter anderem die Zeiten, die in der Unterkunft zu verbringen sind (§ 156b Abs. 1-2 StVG).
Die Bewilligung dieser Vollzugsform erfolgt auf Antrag des Strafgefangenen oder bereits vor dem Strafantritt durch den Verurteilten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt und der Rechtsbrecher über eine geeignete Unterkunft sowie ein geregeltes Einkommen verfügt (§ 156c Abs. 1 StVG).
Ausschlussgründe
Ein elektronisch überwachter Hausarrest kommt nicht in Betracht bei Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Delikte wie sexueller Straftaten gemäß §§ 201 bis 207b StGB, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind (§ 156c Abs. 1a StVG).
Widerruf
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest kann widerrufen werden, wenn eine notwendige Voraussetzung wegfällt oder der Strafgefangene die Bedingungen nicht einhält (§ 156c Abs. 2 StVG).
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH)
Der OGH hat klargestellt, dass der elektronisch überwachte Hausarrest keine Alternative zur Untersuchungshaft darstellt, sondern eine besondere Form ihres Vollzugs ist (RIS-Justiz RS0126401). Dies bedeutet, dass zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden kann, nicht jedoch die Ablehnung eines solchen Begehrens (OGH 12 Os 54/19m).
In Bezug auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest hat der OGH entschieden, dass bestimmte Bestimmungen des StVG nur dann anwendbar sind, wenn die gesamte Strafzeit über einen bestimmten Zeitraum hinausgeht (RIS-Justiz RS0131226). Dies zeigt die differenzierte Anwendung gesetzlicher Regelungen je nach Dauer und Art der Strafe.
Zusammenfassend bietet der elektronisch überwachte Hausarrest eine flexible Möglichkeit zur Resozialisierung von Straftätern unter strengen Auflagen und Überwachung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung des OGH stellen sicher, dass diese Maßnahme sowohl effektiv als auch gerecht angewendet wird.