Der Vorwurf gegen unseren Mandanten
Der endgültige Rücktritt von der Verfolgung unseres Mandanten gemäß § 38 Abs 3 SMG
Der Vorwurf
Im Rahmen der Ermittlungen gegen einen mutmaßlichen Suchtmittelhändler stieß das Kriminalreferat Innsbruck auf einen Chatverlauf zwischen dem Händler und unserem Mandanten. Daraus ergab sich der Verdacht, dass unser Mandant mehr als 2 Gramm Kokain erworben haben soll. Ihm wurde daher der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln gemäß § 27 (2) SMG vorgeworfen, eine strafbare Handlung, die bei einer Verurteilung erhebliche Konsequenzen (Freiheitsstrafe, Vorstrafe, Führerscheinprobleme) nach sich ziehen kann.
Unser Einschreiten
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs übernahmen wir die Verteidigung. Gemeinsam mit unserem Mandanten traten wir bei der Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion auf und legten umfassend dar, dass es sich um eine einmalige, situative Verfehlung in einer besonders schwierigen Lebensphase handelte. Entscheidend war die freiwillige und sofortige Mitwirkung unseres Mandanten: Er unterzog sich auf eigene Initiative einem Urintest bei der Polizei, der auf sämtliche Suchtmittel negativ ausfiel. Diese proaktive Haltung sowie die umfassende rechtliche Argumentation führten rasch zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens und 12 Monate später zu einem endgültigen Rücktritt von der Verfolgung, da ein Fortsetzungsgrund nach § 38 Abs 1a SMG für die Staatsanwaltschaft nicht vorlag.
Fazit
Durch frühzeitiges, entschlossenes Einschreiten und die geschickte Nutzung entlastender Umstände konnten wir für unseren Mandanten eine Vorstrafe und ein langwieriges Strafverfahren verhindern. Der Fall zeigt erneut: Bei Suchtmittelvorwürfen zählt vor allem das schnelle und professionelle Handeln der Verteidigung.

