Der Tathergang und Vorwurf des Raufhandels nach § 91 StGB:
Die Einstellung des Verfahrens:
Der Vorwurf
Gegen unseren Mandanten wurde wegen des Verdachts des Raufhandels (§ 91 StGB) ermittelt. Hintergrund war eine körperliche Auseinandersetzung mit rund 30 beteiligten Personen. In solchen unübersichtlichen Situationen geraten Beteiligte häufig pauschal in den Fokus der Ermittlungsbehörden, ohne dass ihre individuelle Rolle klar festgestellt ist.
Klare Verteidigungslinie bei nicht tragfähiger Beweisbasis
Durch das frühzeitige und konsequente Einschreiten unserer Kanzlei konnte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren erfolgreich beendet werden.
Das Verfahren wurde eingestellt. Ausschlaggebend war, dass unserem Mandanten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Zudem fehlte ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Raufhandels – insbesondere ein aktives Angreifen mehrerer Personen.
Fazit
Im Mittelpunkt unserer Verteidigung stand die sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte. Wir haben gezielt herausgearbeitet, dass unserem Mandanten kein aktives, strafbares Verhalten zugeordnet werden kann. Darüber hinaus konnten wir überzeugend darlegen, dass die Voraussetzungen des Raufhandels nicht erfüllt waren, da es insbesondere an einem Angreifen mehrerer Personen fehlte..
Die Einstellung des Verfahrens zeigt, wie entscheidend eine präzise rechtliche Prüfung und eine klare Verteidigungsstrategie sind – insbesondere in komplexen Gruppensituationen. Für unseren Mandanten bedeutet dies eine vollständige Entlastung.

