Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB – Rechtsanwaltskanzlei Gamsjäger erreicht Freispruch

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Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft:

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Der Freispruch:

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Der Vorwurf:

Dem Mandanten wurde im Zuge eines Nachbarschaftsstreits das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB vorgeworfen, welches im Wesentlichen ausschließlich auf den Angaben der Gegenseite beruhte. Weitere objektive Beweismittel, die den Tatvorwurf hätten untermauern können, lagen nicht vor. Dennoch wurde ein Strafverfahren eingeleitet und unser Mandant sah sich mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.

Konsequente Verteidigungsstrategie bei lückenhafter Beweislage:

Bereits zu Beginn war ersichtlich, dass die Beweisführung erhebliche Lücken aufwies. Durch unsere Erfahrung und gezielte Analyse konzentrierten wir uns darauf, die fehlende Beweisbarkeit der Vorwürfe klar herauszuarbeiten. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass die alleinige Aussage der Gegenseite nicht ausreicht, um einen Schuldspruch zu tragen. Durch eine ausführliche Stellungnahme und präzise Argumentation konnte die mangelnde Belastbarkeit der vorliegenden Aussagen deutlich gemacht werden.

Fazit:

Durch unsere fachliche Expertise und strategische Vorgehensweise, konnte ein Freispruch durch den Richter für unseren Mandanten erzielt werden. Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, wie entscheidend eine fundierte Verteidigung bei einseitiger und lückenhafter Beweislage ist.

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