Nötigung nach § 105 StGB
Nötigung nach § 105 liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder gefährliche Drohung eine andere Person dazu bringt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, was sie sonst nicht getan hätte. Die Freiheit der Willensbildung und -betätigung wird hierdurch direkt beeinträchtigt. Kernaspekte von § 105: Nötigungsmittel: Die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung. Handlung, […]

