Was ist ein Bauplatz gemäß § 3 Tiroler Bauordnung 2022?
Ein Bauplatz stellt die Grundlage für jegliche bauliche Entwicklung dar und ist daher von entscheidender Bedeutung im Bauwesen. Gemäß § 3 der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Grundstück als Bauplatz geeignet ist. Diese Voraussetzungen betreffen unter anderem die Widmung, Lage, Form, Größe, Bodenbeschaffenheit sowie die Sicherheit vor Naturgefahren und die rechtliche Verbindung mit öffentlichen Verkehrsflächen. Im Folgenden wird der § 3 TBO detailliert erläutert.
Allgemeine Eignung des Grundstücks
Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit
Ein Bauplatz muss gemäß § 3 Abs. 1 TBO den Anforderungen an Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit entsprechen. Dies bedeutet, dass das Grundstück für die vorgesehene Bebauung geeignet sein muss und eine einheitliche Widmung (z.B. Bauland – Wohngebiet) benötigt. Es darf nur auf Grundstücken gebaut werden, die für den geplanten Zweck gewidmet sind und deren Lage und Form eine sinnvolle Nutzung ermöglichen. Die Größe des Grundstücks muss ausreichend sein, um das geplante Bauvorhaben zu realisieren, und die Bodenbeschaffenheit muss für den Bau geeignet sein.
Verbindung mit öffentlichen Verkehrsflächen
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die rechtlich gesicherte Verbindung des Grundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Dies stellt sicher, dass das Grundstück erreichbar ist und notwendige Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenanbindung gegeben sind.
Schutz vor Naturgefahren
Gefährdung durch Naturereignisse
Auf Grundstücken, die durch Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag oder Erdrutsch gefährdet sind, dürfen bauliche Anlagen nur errichtet oder verändert werden, wenn ein ausreichender Schutz vor diesen Gefahren gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 TBO). Hierbei sind bauliche, organisatorische oder sicherheitsrelevante Vorkehrungen zu treffen. Bei der Beurteilung der Gefahrensituation müssen vorhandene Gefahrenzonenpläne berücksichtigt werden.
Gefährdung durch Seveso-Betriebe
Für Grundstücke im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes gelten besondere Bestimmungen. Der Neubau, Zu- und Umbau sowie die Änderung von Gebäuden sind nur zulässig, wenn keine schweren Unfälle verursacht werden und das Risiko solcher Unfälle nicht wesentlich erhöht wird (§ 3 Abs. 3 TBO). Hierzu können bauliche und organisatorische Maßnahmen sowie Sicherheitskonzepte erforderlich sein.
Erreichbarkeit und Infrastruktur
Zugang und Einsatzmöglichkeiten für Rettungsdienste
Gemäß § 3 Abs. 4 TBO müssen Gebäude und bauliche Anlagen so angeordnet werden, dass sie sicher zugänglich sind. Dies umfasst auch die Gewährleistung des wirksamen Einsatzes von Feuerlösch- und Rettungsgeräten.
Versorgung und Entsorgung – Sicherstellung der Wasser- und Engergieversorgung und Entsorgung der Abwässer
Ein Bauplatz muss eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sicherstellen (§ 3 Abs. 5 TBO). Diese Infrastrukturmaßnahmen sind unerlässlich für die Nutzung und den Betrieb der baulichen Anlagen. Hier ist zu beachten, dass diese nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung vorhanden sein müssen, sondern erst mit Einreichung der Bauvollendungsanzeige.
Änderung des Verwendungszwecks
Die genannten Anforderungen gelten sinngemäß auch für die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (§ 3 Abs. 6 TBO). Das bedeutet, dass bei einer Nutzungsänderung dieselben Kriterien bezüglich Eignung, Sicherheit und Infrastruktur erfüllt sein müssen.
Fazit
Ein Bauplatz gemäß § 3 TBO muss eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen, um als geeignet zu gelten. Diese Anforderungen gewährleisten, dass bauliche Anlagen sicher, funktional und nachhaltig errichtet werden können. Die umfassenden Regelungen tragen dazu bei, Risiken zu minimieren und die Lebensqualität zu sichern. Planende und Bauherren sollten diese Bestimmungen sorgfältig beachten, um eine reibungslose und gesetzeskonforme Umsetzung ihrer Bauvorhaben zu gewährleisten.