
Geldwäscherei nach § 165 StGB – Definition, Tatbestände und rechtliche Folgen
Was versteht man unter Geldwäscherei?
Geldwäscherei bezeichnet die Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten, die aus kriminellen Tätigkeiten stammen. Ziel ist es, „schmutziges Geld“ in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und den illegalen Ursprung zu verbergen. Das österreichische Strafgesetzbuch regelt die Geldwäscherei ausführlich in § 165 StGB.
1. Tatbestände des § 165 StGB
§ 165 Abs. 1 StGB – Klassische Geldwäscherei
Dieser Grundtatbestand umfasst zwei Varianten:
Z 1: Umwandlung oder Übertragung
Wer Vermögensbestandteile aus krimineller Tätigkeit umwandelt oder einem anderen überträgt, macht sich strafbar, wenn er dies mit dem Vorsatz tut, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder einer an der Vortat beteiligten Person zu helfen, den Rechtsfolgen zu entgehen.
Z 2: Verheimlichung oder Verschleierung
Hier wird die wahre Natur, Herkunft, Lage oder Bewegung von Vermögenswerten verschleiert – etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über Eigentum oder Herkunft
Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 165 StGB).
§ 165 Abs. 2 StGB – Nachfolgende Geldwäscherei
Diese Bestimmung betrifft Personen, die Vermögensbestandteile erwerben, besitzen oder verwenden, obwohl sie wissen, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen stammen.
Wesentliche Punkte:
Erforderlich ist Wissentlichkeit, nicht bloß bedingter Vorsatz. Eigengeldwäscherei ist hier nicht möglich.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren.
§ 165 Abs. 3 StGB – Organisationsbezogene Geldwäscherei
Wer im Auftrag oder Interesse einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b) handelt, indem er deren Vermögenswerte erwirbt, besitzt oder überträgt, macht sich ebenfalls strafbar.
Besonderheit:
Hier ist auch Eigengeldwäscherei möglich, da kein Bezug zu einer konkreten Vortat besteht.
Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
§ 165 Abs. 4 StGB – Qualifizierte Geldwäscherei
Der Strafrahmen erhöht sich auf 1 bis 10 Jahre, wenn:
der Vermögenswert mehr als 50.000 Euro beträgt oder
die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird, die sich der fortgesetzten Geldwäscherei verschrieben hat.
2. Kriminelle Tätigkeit und Herkunft der Vermögenswerte
Kriminelle Tätigkeit (§ 165 Abs. 5 StGB)
Als „kriminelle Tätigkeit“ gelten rechtswidrige Handlungen, die:
im Inland mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, oder
bestimmte Delikte nach §§ 223, 229, 289, 293, 295 StGB bzw. §§ 27, 30 SMG darstellen.
Bei Auslandstaten gilt das Prinzip der doppelten Strafbarkeit – also Strafbarkeit nach österreichischem und ausländischem Recht.
Eine Verurteilung des Vortäters ist nicht erforderlich.
Vermögensbestandteile (§ 165 Abs. 6 StGB)
Erfasst sind alle Vermögenswerte, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich – einschließlich: Rechtstitel und Urkunden, Virtuelle Währungen
Nicht erfasst sind bloße Ersparnisse, ersparte Ausgaben oder Forderungsverzichte.
Herkunft aus krimineller Tätigkeit (§ 165 Abs. 7 StGB)
Ein Vermögensbestandteil gilt als aus krimineller Tätigkeit stammend, wenn:
der Täter ihn durch die Tat erlangt oder für die Begehung empfangen hat, oder sich in ihm der Wert des ursprünglich Erlangten verkörpert.
3. Tätige Reue (§ 165a StGB)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Straffreiheit möglich, wenn der Täter:
freiwillig und vor behördlicher Kenntnis seiner Schuld, durch Mitteilung oder andere Maßnahmen, die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile bewirkt.
4. Abgrenzungen und Konkurrenzen
§ 165 Abs. 1 vs. Abs. 2
Abs. 1: umfasst typische Verschleierungshandlungen – bedingter Vorsatz genügt.
Abs. 2: betrifft normale wirtschaftliche Vorgänge, erfordert aber Wissentlichkeit.
Beide Tatbestände können echt konkurrieren.
Was ist keine Geldwäscherei?
Bloße Bargeldabhebungen und -weitergaben sowie Schlichte Überweisungen ohne Verschleierungsabsicht.
Eigengeldwäscherei
Seit 1. Juli 2010 grundsätzlich möglich (§ 165 Abs. 1 oder 3 StGB)
Nicht möglich bei nachfolgender Geldwäscherei (§ 165 Abs. 2 StGB)
5. Praxisbeispiele
Strafbare Handlungen:
Falsche Angaben gegenüber Banken über die Geldherkunft, Überweisungen auf Konten von Scheinunternehmen, Umwandlung von Bargeld in Sachwerte mit Verschleierungsabsicht
Nicht strafbar ohne weitere Umstände:
Normale Banktransaktionen, Bargeldbehebungen ohne Täuschungsabsicht
Fazit: Geldwäscherei ist ein komplexes Delikt mit hohem Strafrisiko
Die Geldwäscherei nach § 165 StGB stellt einen der zentralen Tatbestände im österreichischen Wirtschaftsstrafrecht dar. Bereits fahrlässige Handlungen mit Verschleierungscharakter können strafrechtlich relevant sein.
Wer mit größeren Geldbeträgen oder komplexen Finanztransaktionen zu tun hat, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen – insbesondere, wenn ein Verdacht auf Geldwäscherei besteht oder Ermittlungen eingeleitet werden.
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