Bauunterlagen: Anforderungen und Bestimmungen gemäß § 31 der Tiroler Bauordnung 2022
Der § 31 der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) legt die Bestimmungen für die Bauunterlagen fest, die bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben eingereicht werden müssen. Die Bestimmungen umfassen den Inhalt, die Form und die erforderlichen Nachweise, um eine korrekte Beurteilung der Bauvorhaben zu ermöglichen.
Inhalte und Form der Bauunterlagen
Verordnung durch die Landesregierung
Verordnungserlassung:
Die Landesregierung erlässt durch Verordnung detaillierte Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen.
Diese Bestimmungen gelten für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten sowie für anzeigepflichtige Bauvorhaben.
Die Verordnung kann nach Art der Bauvorhaben, Größe, Art oder Verwendungszweck der baulichen Anlagen differenzieren.
Erforderliche Angaben:
Die Bauunterlagen müssen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle notwendigen Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich sind.
Anforderungen bei Neu- und Zubauten
Lageplan: Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten müssen die Bauunterlagen einen Lageplan enthalten.
Der Lageplan muss die Katastergrenzen des Bauplatzes, Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, Umrisse und Außenmaße des Neubaus bzw. Zubaus sowie bestehender Gebäude, Abstände zu den Grundstücksgrenzen und das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neubaus bzw. Zubaus darstellen.
Energieausweis und Alternativenprüfung
Energieausweis:
Bei bestimmten Bauvorhaben (gemäß § 23 Abs. 1 lit. a, b und c) muss ein Energieausweis beigefügt werden, sofern keine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 vorliegt.
Alternativenprüfung:
Bei Neubauten und größeren Renovierungen muss eine Alternativenprüfung in den Bauunterlagen enthalten sein.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen.
Zusätzliche Anforderungen der Behörde
Ergänzende Unterlagen:
Wenn die eingereichten Bauunterlagen nicht ausreichen, kann die Behörde die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern, z.B. Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten oder Höhenschichtlinien.
Modelle und Computersimulationen:
Die Behörde kann die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation verlangen, insbesondere bei großen oder komplexen Bauvorhaben.
Bei Neubauten von Beherbergungsgroßbetrieben oder wesentlichen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes solcher Gebäude ist zwingend ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.
Erstellung und Unterzeichnung
Befugte Personen:
Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.
Sie sind von ihrem Verfasser zu unterzeichnen.
Zusammenfassung
Der § 31 der Tiroler Bauordnung 2022 stellt sicher, dass Bauvorhaben umfassend und korrekt dokumentiert werden. Durch detaillierte Anforderungen an die Bauunterlagen, die von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden, wird die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens erleichtert. Die Einreichung von Lageplänen, Energieausweisen, Alternativenprüfungen und gegebenenfalls zusätzlichen Unterlagen oder Modellen gewährleistet eine transparente und präzise Planung und Ausführung von Bauvorhaben.