Kampf gegen negative Online-Bewertungen – eine strafrechtliche Betrachtung
Im heutigen digitalen Zeitalter sind Online-Bewertungen zu einem mächtigen Instrument geworden, um Reputationen zu formen und leider oftmals auch Geschäfte zu beeinflussen. Doch was geschieht, wenn diese Bewertungen unfair, diffamierend oder sogar rechtswidrig sind und somit mehr Schaden anrichten als Nutzen erbringen? Der Weg zur Beseitigung solcher Kritik ist oft steinig und stellt sich als komplex und zeitaufwendig heraus, doch mit der richtigen Expertise können Sie Ihr Unternehmen vor Rufschädigung schützen.
Unwahre Bewertung löschen – Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich zum Entfernen von negativen Online-Bewertungen
Bewertungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind unzulässig. Problematisch dabei sind insbesondere Bewertungen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen. Tatsachenbehauptungen müssen objektiv überprüfbar sein, ebenso wie persönliche Werturteile, die beispielsweise in Google-Bewertungen abgegeben werden.
Eine weitere Problematik stellen Bewertungen dar, die lediglich einen Stern vergeben, ohne zusätzliche Informationen zu liefern. Diese implizieren eine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen, was durchaus unzutreffend sein kann, insbesondere, wenn die verfassende Person nie Kunde war.
Es gibt zahlreiche Rechtsgrundlagen, die bei Verstößen in Betracht kommen. Strafrechtliche Aspekte wie üble Nachrede oder Beleidigung sind relevant, ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche gemäß § 1330 ABGB. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts sind besonders §§ 6 und 7 des österreichischen Mediengesetzes von entscheidender Bedeutung. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, Personen vor übler Nachrede, Verleumdung, Verspottung und Beschimpfung zu schützen. Vor allem wenn personenbezogene Daten veröffentlicht oder ein Wettbewerb absichtlich geschädigt wird, können Datenschutz- und Wettbewerbsrecht ebenfalls tangiert sein.
In Österreich gibt es zahlreiche Gesetze und Rechtsgebiete, die bei Rechtsverstößen im Zusammenhang mit Bewertungsplattformen einschlägig sind.
Strafrechtliche Relevanz
Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) sind insbesondere § 111 (üble Nachrede), § 115 (Beleidigung) sowie § 152 (Kreditschädigung) in Fällen von unwahren, rufschädigenden Bewertungen relevant.
§ 111 StGB üble Nachrede
Eine üble Nachrede ist genauso wie die Beleidigung ein Privatanklagedelikt und ist strafbar, wenn sie von zumindest einer dritten Person wahrgenommen werden kann. Hier ist mit einer Bestrafung von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu rechnen.
Ist sie sogar für eine breite Öffentlichkeit (Richtwert 150 Personen) wahrnehmbar, was vor allem bei Delikten im Internet der Fall ist, erhöht sich das Strafmaß, was eine Freiheitstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen mit sich bringen könnte.
§ 115 StGB Beleidigung
Eine öffentliche Beleidigung, Verspottung oder Bedrohung von einer oder mehreren Personen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Beleidigungen sind nicht durch das Gesetz der Meinungsfreiheit geschützt.
§ 152 StGB Kreditschädigung
Wer unwahre Tatsachen behauptet und somit den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden.
Sollten Sie als Privatperson oder auch als Unternehmen eine negative, insbesondere unwahre Rezension erhalten haben, können wir Abhilfe schaffen. Durch unsere Spezialisierung auf Strafrecht sind wir bestens mit den relevanten Normen vertraut und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie, um Ihren wohl verdienten Ruf wiederherzustellen!
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger.
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