Verjährung der Strafbarkeit - wie ein Strafverteidiger Abhilfe schaffen kann!
Die Verjährung von Straftaten ist oft ein brisantes Thema, wenn Straftaten schon längere Zeit zurückliegen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass manche Straftaten generell nicht verjähren, wie beispielsweise Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder auch Kriegsverbrechen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger kann Ihnen bei der Berechnung der jeweiligen Verjährungsfrist zur Hilfe stehen.
Die relevante gesetzliche Bestimmung findet sich in § 57 StGB wieder:
Verjährung der Strafbarkeit
(1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Die Verjährungsfrist beträgt
– zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
– zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
– fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
– drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
– ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
Wie Sie sehen, hängt die Verjährung der Strafbarkeit immer vom jeweiligen Strafrahmen des Deliktes ab. Je „schlimmer“ und je größer der angedrohte Strafrahmen ist, desto länger dauert auch eine Verjährung der Straftat.
§ 58 StGB normiert weiters, dass bestimmte Zeiträume nicht in die Verjährungsfrist mit einzubeziehen sind.
Kurz dargestellt sind dies beispielsweise Zeiträume, in denen nach dem Beschuldigten gefahndet wird, weiters die Zeit in welcher bereits Ermittlungsmaßnahmen gesetzt worden sind, die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität (Sexualstraftaten), wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war und beispielsweise auch die Probezeit bzw. die Zeit in welcher diversionelle Maßnahmen erledigt werden sollen.
Sollten Sie nach mehreren Jahren einen Strafantrag oder eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft zugestellt bekommen und Sie sich nicht sicher sind, ob eine Verjährung in Ihrem Fall bereits eingetreten sein könnte, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger beauftragen, welcher allfällige Verjährungsfristen für Sie prüfen kann. Sollte die Tat bereits verjährt sein, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen