
Rückfalltäter im österreichischen Strafrecht: Konsequenzen und gesetzliche Grundlagen
Einführung und Definition
Im österreichischen Strafrecht gibt es keine explizite Definition für „Wiederholungstäter“, doch der Begriff bezieht sich auf Personen, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung erneut Straftaten begehen, insbesondere innerhalb einer bestimmten Frist. Dies wird insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB) berücksichtigt, wobei frühere Verurteilungen bei der Strafzumessung und der Anwendung besonderer Maßnahmen eine zentrale Rolle spielen. Die Forschung legt nahe, dass Wiederholungstäterschaft oft mit erhöhten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden ist, was zu speziellen rechtlichen Konsequenzen führt.
Konsequenzen für Wiederholungstäter
Die Konsequenzen für Wiederholungstäter sind vielfältig und umfassen sowohl strafrechtliche als auch präventive Maßnahmen. Eine detaillierte Übersicht zeigt:
Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB):
Gemäß § 39 Abs. 1 StGB kann die Strafe verschärft werden, wenn der Täter bereits zweimal wegen Straftaten aus derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde und mindestens teilweise die Strafe verbüßt hat, einschließlich Untersuchungshaft oder Maßnahmenvollzug.
Die Höchststrafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kann um 50% erhöht werden, jedoch maximal bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, sofern nicht lebenslange Haft angedroht ist.
Eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt, wobei Zeiten in offizieller Haft (z. B. Untersuchungshaft) nicht einberechnet werden. Bei Delikten mit einer Höchststrafe von 10 Jahren oder mehr verlängert sich die Frist auf 10 Jahre (§ 39 Abs. 2 StGB).
Eine zusätzliche Regelung in § 39 Abs. 1a StGB betrifft vorsätzliche Delikte gegen Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Integrität, mit ähnlichen Verschärfungen.
Gesetzesstelle | Konsequenz | Bedingungen |
---|---|---|
§ 39 Abs. 1 StGB | Strafe um 50% erhöht, max. 20 Jahre | Zwei Vorstrafen, gleiche Neigung, ab 19 Jahre alt |
§ 39 Abs. 2 StGB | Verjährungsfrist 5/10 Jahre | Zeit in Haft ausgeschlossen, bedingte Strafen |
Maßnahmenvollzug für gefährliche Täter (§ 21 StGB):
§ 21 StGB regelt die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, insbesondere für Personen mit schweren und anhaltenden psychischen Störungen, die zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) waren oder unter deren Einfluss standen.
Voraussetzung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten mit erheblichen Folgen, wie Schäden an Leib, Leben oder schwerem wirtschaftlichem Schaden.
Nur Delikte mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe qualifizieren, wobei bei Delikten bis 3 Jahre spezielle Bedingungen gelten, z. B. Gewalt gegen Personen oder Delikte gegen sexuelle Integrität (§ 21 Abs. 3 StGB).
Vermögensdelikte qualifizieren nicht, es sei denn, sie wurden mit Gewalt oder unter Drohung gegen Leib oder Leben begangen (§ 89 StGB).
Gesetzesstelle | Konsequenz | Bedingungen |
---|---|---|
§ 21 Abs. 1 StGB | Unterbringung bei Zurechnungsunfähigkeit | Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten |
§ 21 Abs. 3 StGB | Einschränkung auf Delikte > 1 Jahr | Spezielle Bedingungen bei Delikten bis 3 Jahre |
Bedingte Entlassung und verlängerte Sperrfristen (§ 46 StGB):
Nach § 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe möglich, mindestens jedoch nach 3 Monaten, sofern keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.
Bei Wiederholungstätern mit mehreren Strafen werden alle relevanten Vorstrafen berücksichtigt, insbesondere bei zusätzlichen Strafen unter §§ 31, 40 StGB (§ 46 Abs. 5 StGB).
Dies kann zu längeren Haftzeiten führen, da die Entscheidung über die Entlassung verschoben werden kann, insbesondere nach 15 Jahren bei lebenslangen Strafen (§ 46 Abs. 6 StGB).
Zeit in Untersuchungshaft wird angerechnet, was bei wiederholten Verfahren komplex wird.
Gesetzesstelle | Konsequenz | Bedingungen |
---|---|---|
§ 46 Abs. 1 StGB | Entlassung nach 50% der Strafe | Mindestens 3 Monate, keine weiteren Straftaten |
§ 46 Abs. 5 StGB | Berücksichtigung aller Vorstrafen | Mehrere Strafen, zusätzliche Strafen unter §§ 31, 40 |
Besondere Regelungen für gefährliche Rückfalltäter (§ 202a StGB):
Obwohl nicht explizit im Detail behandelt, impliziert § 202a StGB die Unterbringung gefährlicher Rückfalltäter, insbesondere bei Sexualstraftaten oder schweren Gewaltverbrechen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten besteht.
Dies ist eine zusätzliche präventive Maßnahme, die die öffentliche Sicherheit stärken soll.
Relevante Gesetzesstellen
Die folgenden Gesetzesstellen sind entscheidend für die Behandlung von Wiederholungstätern:
§ 39 StGB: Strafschärfung bei Rückfall, mit detaillierten Bedingungen zur Verjährung und Straferhöhung.
§ 21 StGB: Maßnahmenvollzug für gefährliche Täter, insbesondere bei psychischen Störungen.
§ 46 StGB: Regelungen zur bedingten Entlassung, mit Berücksichtigung von Vorstrafen.
§ 202a StGB: Unterbringung gefährlicher Rückfalltäter, impliziert in Kontexten schwerer Delikte.
Weitere relevante Abschnitte: § 31, § 40 StGB für zusätzliche Strafen, § 89 StGB für Gewaltkriterien bei Maßnahmen.
Warum ein spezialisierter Strafverteidiger helfen kann
Ein spezialisierter Strafverteidiger ist für Rückfalltäter von unschätzbarem Wert, da er die komplexen gesetzlichen Regelungen, wie etwa § 39, § 21 und § 46 StGB, genau kennt und gezielt anwenden kann. Konkret kann er:
Argumente für eine mildere Strafzumessung vorbringen, indem er auf individuelle Umstände hinweist, wie Resozialisierungschancen oder persönliche Veränderungen während der Haft.
Gegen die Anordnung eines Maßnahmenvollzugs vorgehen, indem er Gutachten einbringt, die eine geringere Gefährdung belegen, insbesondere bei § 21 StGB.
Strategisch vorgehen bei der bedingten Entlassung, um strengere Auflagen zu vermeiden und die Rechte des Beschuldigten zu wahren, insbesondere bei mehreren Vorstrafen unter § 46 Abs. 5 StGB.
Unterstützung während des Ermittlungsverfahrens bieten, was bei Wiederholungstätern oft komplexer ist, und die Mandanten auf Gerichtsverhandlungen vorbereiten, um ihre Position zu stärken.
Praktische Auswirkungen und gesellschaftliche Relevanz
Die Behandlung von Rückfalltätern zeigt den Balanceakt zwischen Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit. Kritiker bemängeln, dass strenge Maßnahmen wie die Unterbringung nach § 21 StGB die Wiedereingliederung erschweren, während Befürworter argumentieren, dass sie notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Statistisch gesehen machen Wiederholungstäter einen erheblichen Anteil der Insassen in österreichischen Haftanstalten aus, was die Relevanz dieses Themas unterstreicht.
Fazit
Das österreichische Strafrecht sieht für Wiederholungstäter eine Kombination aus Strafverschärfung, präventiven Maßnahmen und strengeren Bedingungen bei der bedingten Entlassung vor, basierend auf Gesetzesstellen wie § 39, § 21 und § 46 StGB. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann hier entscheidend dazu beitragen, die Rechte des Beschuldigten zu schützen und eine übermäßige Bestrafung zu verhindern, indem er die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen nutzt und für eine individuelle Betrachtung plädiert.