
Ohne Führerschein erwischt? Das droht laut österreichischem Recht
Fahren ohne Führerschein in Österreich – Strafen, Rechtsfolgen und Wiederholungstäter
Das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung ist in Österreich kein Kavaliersdelikt. Das Führerscheingesetz (FSG) sieht klare Regeln und teils empfindliche Strafen für Zuwiderhandlungen vor. Besonders streng geht der Gesetzgeber mit Wiederholungstätern um.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Konsequenzen.
Gesetzliche Grundlage: § 1 und § 37 FSG
Gemäß § 1 Abs. 3 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur mit einer gültigen Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse gelenkt werden. Fehlt diese, liegt stets eine Verwaltungsübertretung vor.
Das Strafausmaß richtet sich nach § 37 FSG, wobei je nach Fallkonstellation unterschiedliche Mindeststrafen vorgesehen sind.
Drei Fallgruppen des Fahrens ohne Führerschein
Das Gesetz unterscheidet bei der Strafzumessung folgende Fälle:
Fallgruppe | Beschreibung | Strafrahmen (bei Erstbegehung) |
1. Keine (gültige) Lenkberechtigung | Der Lenker besitzt keine Lenkberechtigung oder keine für die gefahrene Klasse | mind. 363 € |
2. Führerschein vorläufig abgenommen | z. B. nach Delikten wie Alkohol am Steuer (§ 39 FSG) | mind. 363 € |
3. Entzogene Lenkberechtigung oder Lenkverbot | Lenkberechtigung wurde bereits rechtskräftig entzogen oder es besteht ein behördliches Lenkverbot | mind. 726 € |
Hinweis: Auch der Versuch ist strafbar. Die Behörden dürfen Sie in allen Fällen sofort an der Weiterfahrt hindern, z. B. durch Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel (§ 38 FSG).
Wiederholungsfall: Strafe kann Freiheitsentzug umfassen
Wer wiederholt ohne gültige Lenkberechtigung fährt, muss mit einer deutlich härteren Sanktion rechnen.
Art der Wiederholung | Rechtsfolge |
1. Wiederholung | Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen möglich (anstelle der Geldstrafe) |
2. oder weitere Wiederholung | Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander zulässig |
Mindestgeldstrafen bleiben | 363 € bzw. 726 € je nach Fallgruppe |
Die Unterscheidung zwischen „keiner Lenkberechtigung“ und „entzogener Lenkberechtigung“ bleibt auch im Wiederholungsfall relevant: Bei bereits entzogener Lenkberechtigung bleibt das höhere Mindeststrafmaß von 726 € bestehen.
Keine Strafnachsicht möglich – zusätzliche Verschärfung
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz keine Möglichkeit zur Strafnachsicht oder Vereinfachung vor:
Fahrten trotz Entziehung oder Lenkverbot
Fahrten nach vorläufiger Abnahme gemäß § 39 FSG
Fahrten entgegen § 37a FSG
In diesen Fällen sind weder bedingte Strafnachsicht (§ 21 Abs. 2 VStG) noch eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) erlaubt – ein klarer Ausdruck der gesetzgeberischen Härte.
Fazit: Rechtzeitig beraten lassen
Das Fahren ohne Führerschein kann rasch zu einer Kostenfalle und im Wiederholungsfall sogar zur Freiheitsstrafe führen. Gerade bei Entziehung oder Lenkverbot ist die rechtliche Lage besonders ernst, da mildernde Umstände gesetzlich weitgehend ausgeschlossen sind.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, insbesondere wenn Sie eine Wiederholungstat befürchten oder gegen eine Entscheidung der Behörde vorgehen möchten.
Übersichtstabelle: Strafen nach § 37 FSG
Fallgruppe | Mindeststrafe (Erstfall) | Wiederholungsfall | Strafnachsicht möglich? |
Keine Lenkberechtigung | 363 € | Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe möglich | Ja |
Führerschein vorläufig abgenommen | 363 € | Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe möglich | Nein |
Lenkverbot oder entzogene Berechtigung | 726 € | Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe zusätzlich möglich | Nein |