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Ohne Führerschein erwischt? Das droht laut österreichischem Recht

Fahren ohne Führerschein in Österreich – Strafen, Rechtsfolgen und Wiederholungstäter

Das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung ist in Österreich kein Kavaliersdelikt. Das Führerscheingesetz (FSG) sieht klare Regeln und teils empfindliche Strafen für Zuwiderhandlungen vor. Besonders streng geht der Gesetzgeber mit Wiederholungstätern um.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Konsequenzen.

Gesetzliche Grundlage: § 1 und § 37 FSG

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur mit einer gültigen Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse gelenkt werden. Fehlt diese, liegt stets eine Verwaltungsübertretung vor.

Das Strafausmaß richtet sich nach § 37 FSG, wobei je nach Fallkonstellation unterschiedliche Mindeststrafen vorgesehen sind.

Drei Fallgruppen des Fahrens ohne Führerschein

Das Gesetz unterscheidet bei der Strafzumessung folgende Fälle:

Fallgruppe

Beschreibung

Strafrahmen (bei Erstbegehung)

1. Keine (gültige) Lenkberechtigung

Der Lenker besitzt keine Lenkberechtigung oder keine für die gefahrene Klasse

mind. 363 €

2. Führerschein vorläufig abgenommen

z. B. nach Delikten wie Alkohol am Steuer (§ 39 FSG)

mind. 363 €

3. Entzogene Lenkberechtigung oder Lenkverbot

Lenkberechtigung wurde bereits rechtskräftig entzogen oder es besteht ein behördliches Lenkverbot

mind. 726 €

Hinweis: Auch der Versuch ist strafbar. Die Behörden dürfen Sie in allen Fällen sofort an der Weiterfahrt hindern, z. B. durch Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel (§ 38 FSG).

Wiederholungsfall: Strafe kann Freiheitsentzug umfassen

Wer wiederholt ohne gültige Lenkberechtigung fährt, muss mit einer deutlich härteren Sanktion rechnen.

Art der Wiederholung

Rechtsfolge

1. Wiederholung

Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen möglich (anstelle der Geldstrafe)

2. oder weitere Wiederholung

Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander zulässig

Mindestgeldstrafen bleiben

363 € bzw. 726 € je nach Fallgruppe

Die Unterscheidung zwischen „keiner Lenkberechtigung“ und „entzogener Lenkberechtigung“ bleibt auch im Wiederholungsfall relevant: Bei bereits entzogener Lenkberechtigung bleibt das höhere Mindeststrafmaß von 726 bestehen.

Keine Strafnachsicht möglich – zusätzliche Verschärfung

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz keine Möglichkeit zur Strafnachsicht oder Vereinfachung vor:

Fahrten trotz Entziehung oder Lenkverbot

Fahrten nach vorläufiger Abnahme gemäß § 39 FSG

Fahrten entgegen § 37a FSG

In diesen Fällen sind weder bedingte Strafnachsicht (§ 21 Abs. 2 VStG) noch eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) erlaubt – ein klarer Ausdruck der gesetzgeberischen Härte.

Fazit: Rechtzeitig beraten lassen

Das Fahren ohne Führerschein kann rasch zu einer Kostenfalle und im Wiederholungsfall sogar zur Freiheitsstrafe führen. Gerade bei Entziehung oder Lenkverbot ist die rechtliche Lage besonders ernst, da mildernde Umstände gesetzlich weitgehend ausgeschlossen sind.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, insbesondere wenn Sie eine Wiederholungstat befürchten oder gegen eine Entscheidung der Behörde vorgehen möchten.

Übersichtstabelle: Strafen nach § 37 FSG

Fallgruppe

Mindeststrafe (Erstfall)

Wiederholungsfall

Strafnachsicht möglich?

Keine Lenkberechtigung

363 €

Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe möglich

Ja

Führerschein vorläufig abgenommen

363 €

Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe möglich

Nein

Lenkverbot oder entzogene Berechtigung

726 €

Geldstrafe bleibt; Freiheitsstrafe zusätzlich möglich

Nein

 

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