
Notwehr § 3 StGB
Notwehr im österreichischen Strafrecht: Eine Übersicht
Die Notwehr ist ein grundlegendes Konzept im österreichischen Strafrecht, das es einer Person erlaubt, sich selbst oder andere vor einem rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Diese Verteidigung darf dabei die Grenzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht überschreiten. Im Folgenden soll ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Anwendungsfälle der Notwehr im österreichischen Strafrecht gegeben werden.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Notwehr findet sich in § 3 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 3 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine Tat begeht, um diese Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verteidigungshandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr stehen muss.
Voraussetzungen der Notwehr
Damit eine Handlung als Notwehr anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gegenwärtige, rechtswidrige Gefahr: Es muss eine unmittelbare Bedrohung durch einen rechtswidrigen Angriff vorliegen.
- Verteidigungswille: Die Handlung muss darauf abzielen, die Gefahr abzuwenden.
- Erforderlichkeit: Die gewählte Verteidigungshandlung muss geeignet sein, die Gefahr zu beseitigen.
- Verhältnismäßigkeit: Die Verteidigungshandlung darf nicht unverhältnismäßig sein im Verhältnis zur Gefahr.
Grenzen der Notwehr
Obwohl die Notwehr eine legitime Verteidigungshandlung darstellt, gibt es bestimmte Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen:
- Überschreitung der Notwehr: Wenn die Verteidigungshandlung die Grenzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit überschreitet, kann sie als unzulässige Selbstjustiz angesehen werden.
- Selbstverteidigung gegen rechtmäßige Maßnahmen: Die Notwehr ist nicht gerechtfertigt, wenn sie sich gegen rechtmäßige Maßnahmen der Staatsgewalt richtet, wie beispielsweise rechtmäßige Festnahmen durch die Polizei.
- Provokation: Wenn der Angriff durch das provozierende Verhalten des Verteidigers selbst ausgelöst wurde, kann die Notwehr möglicherweise nicht geltend gemacht werden.