
Gewalt gegen Einsatzkräfte im österreichischen Strafrecht
Gewalt gegen Einsatzkräfte im österreichischen Strafrecht
Einführung
Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sowie das Personal öffentlicher Verkehrsmittel sind unverzichtbar für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Österreich. Gewalt gegen diese Personen wird im Strafrecht besonders streng geahndet, um ihren Schutz zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit dieser essenziellen Dienste sicherzustellen. Dieser Artikel beleuchtet die Definitionen von „Einsatzkräfte“ und „öffentliche Verkehrsmittel“, die strafrechtlichen Regelungen zur Körperverletzung (§ 83 und § 84 StGB) sowie mögliche Strafverschärfungen, einschließlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB).
Definition von Einsatzkräften
„Einsatzkräfte“ ist ein Sammelbegriff für alle Personen, die an Notfalleinsätzen beteiligt sind. Dazu gehören:
Polizei: Beamte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig sind.
Feuerwehr: Berufs- und Freiwillige Feuerwehrleute, die Brände bekämpfen und technische Hilfe leisten.
Rettungsdienste: Sanitäter, Ärzte und anderes Personal in anerkannten Rettungsorganisationen oder Krankenhäusern.
Andere Hilfsorganisationen: Dazu zählen etwa Mitglieder des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks.
Diese Personen arbeiten koordiniert unter einer Einsatzleitung und tragen oft gut sichtbare Warnkleidung, um ihre Rolle im Einsatz kenntlich zu machen. Der Begriff „Blaulichtorganisationen“ wird umgangssprachlich verwendet, da diese Einsatzkräfte häufig Fahrzeuge mit Blaulicht nutzen.
Definition von öffentlichen Verkehrsmitteln
Im Kontext des Strafrechts bezieht sich „öffentliche Verkehrsmittel“ auf das Personal öffentlicher Verkehrsbetriebe. Dies umfasst:
Fahrer: Personen, die Verkehrsmittel wie Busse, Züge oder Straßenbahnen steuern.
Schaffner und Fahrkartenkontrolleure: Personen, die für die Kontrolle von Fahrkarten oder die Einhaltung von Transportbedingungen zuständig sind.
Diese Personen sind besonders geschützt, wenn sie während oder wegen ihrer beruflichen Tätigkeit Opfer von Gewalt werden.
Strafrechtliche Regelungen zur Körperverletzung
Die Körperverletzung ist in § 83 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die allgemeinen Vorschriften und die spezifischen Regelungen für geschützte Personengruppen werden im Folgenden erläutert.
Allgemeine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB)
Nach § 83 Abs. 1 StGB wird, wer eine andere Person am Körper verletzt oder deren Gesundheit schädigt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Absatz 2 sieht die gleiche Strafe vor, wenn die Körperverletzung fahrlässig verursacht wird.
Körperverletzung gegen geschützte Personen (§ 83 Abs. 3 StGB)
Für bestimmte geschützte Personengruppen gelten höhere Strafen. Gemäß § 83 Abs. 3 StGB wird eine Körperverletzung gegen folgende Personen während oder wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft:
Personen, die mit der Kontrolle der Einhaltung von Transportbedingungen oder der Steuerung eines Verkehrsmittels eines öffentlichen Verkehrsbetriebs betraut sind (z. B. Busfahrer, Zugschaffner).
Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung eines Krankenhauses tätig sind, sowie Mitglieder der Feuerwehr.
Diese Strafverschärfung spiegelt die Notwendigkeit wider, diese Personen aufgrund ihrer essenziellen Rolle in der Gesellschaft zu schützen.
Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB)
Die schwere Körperverletzung ist in § 84 StGB geregelt. Nach Absatz 1 wird, wer eine andere Person misshandelt und dadurch fahrlässig eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Behinderung von mehr als 24 Tagen oder eine schwere Verletzung verursacht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
Nach § 84 Abs. 2 StGB wird die gleiche Strafe verhängt, wenn die Körperverletzung gegen einen öffentlichen Beamten (z. B. Polizeibeamte), einen Zeugen oder einen Sachverständigen während oder wegen ihrer Amtspflichten begangen wird. Dies schließt Polizeibeamte als Einsatzkräfte ein, da sie als öffentliche Beamte gelten.
Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB)
Neben den Vorschriften zur Körperverletzung ist § 269 StGB relevant, insbesondere für Gewalt gegen Polizeibeamte. Wer eine Amtsperson oder einen Beamten (einschließlich Polizeibeamten) durch Gewalt oder Drohung an der Ausübung ihrer Amtshandlung hindert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft (§ 269 Abs. 1 StGB). Bei schwerer Nötigung (z. B. durch erhebliche Gewalt oder Körperverletzung) beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre (§ 269 Abs. 2 StGB). Diese Vorschrift ist besonders relevant für Einsatzkräfte wie Polizeibeamte, die als Vertreter der Staatsgewalt agieren.
Strafverschärfungen
Neben den spezifischen Strafen für geschützte Personengruppen gibt es allgemeine Strafverschärfungen für schwerere Formen der Körperverletzung:
§ 84 Abs. 4 StGB: Wer durch Körperverletzung eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine Behinderung von mehr als 24 Tagen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
§ 84 Abs. 5 StGB: Die gleiche Strafe gilt, wenn die Körperverletzung lebensgefährlich ist, von mindestens zwei Personen gemeinschaftlich begangen wird oder durch besondere Qualen verursacht wird.
Diese Strafverschärfungen gelten unabhängig vom Status des Opfers, können aber in Kombination mit den spezifischen Schutzvorschriften für Einsatzkräfte und Verkehrspersonal zu höheren Strafen führen.
Zusammenfassung
Das österreichische Strafrecht bietet spezifische Schutzmechanismen und höhere Strafen für Gewalt gegen Einsatzkräfte und Personal öffentlicher Verkehrsmittel, um deren Sicherheit und die Funktionsfähigkeit dieser essenziellen Dienste zu gewährleisten. Die zentralen Vorschriften sind:
§ 83 StGB: Körperverletzung, mit erhöhten Strafen (bis zu zwei Jahre) für Verkehrspersonal, Gesundheits- und Rettungspersonal sowie Feuerwehrleute.
§ 84 StGB: Schwere Körperverletzung, mit spezifischem Schutz für öffentliche Beamte wie Polizeibeamte (bis zu drei Jahre).
§ 269 StGB: Widerstand gegen die Staatsgewalt, insbesondere relevant für Polizeibeamte, mit Strafen von bis zu drei Jahren oder sechs Monaten bis fünf Jahren bei schwerer Nötigung.
Diese Regelungen unterstreichen die Bedeutung des Schutzes von Personen, die in kritischen Rollen ihre Tätigkeit ausüben. Um Ihre Verteidigung bestmöglich zu gestalten, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.