Fälschung eines Beweismittels - § 293 StGB
Fälschung eines Beweismittels nach §293 StGB
Was versteht man unter der Fälschung eines Beweismittels?
Unter der Fälschung eines Beweismittels gemäß §293 StGB versteht man die Herstellung eines falschen Beweismittels oder das Verfälschen eines echten Beweismittels mit dem Ziel, die Rechtspflege zu beeinflussen. Dies bedeutet, dass jemand absichtlich Beweismaterial erstellt oder verändert, um ein Gericht oder eine Behörde in die Irre zu führen. Dabei kann es sich um schriftliche Dokumente, technische Aufzeichnungen oder sogar digitale Daten handeln.
Schutz der Rechtspflege
Die Bestimmung des §293 StGB dient dem Schutz der Rechtspflege vor falschen Beweismitteln. Dies umfasst nicht nur klassische Dokumentenfälschungen, sondern auch andere Arten von Beweismitteln, wie technische Aufzeichnungen, Datenträger und physische Beweise. Das Gesetz soll verhindern, dass falsche oder verfälschte Beweise die Entscheidungen von Gerichten oder Behörden beeinflussen.
Tatbestandsmerkmale
Die Fälschung eines Beweismittels kann in verschiedenen Formen erfolgen:
Herstellen eines falschen Beweismittels: Hierbei wird ein Beweismittel erschaffen, das in Wirklichkeit nicht existiert oder nicht authentisch ist. Ein Beispiel wäre das Erstellen eines gefälschten Vertragsdokuments.
Verfälschen eines echten Beweismittels: Dies beinhaltet die Änderung eines echten Beweismittels, um dessen Inhalt zu verfälschen. Ein Beispiel wäre das Ändern von Zahlen in einem Finanzbericht.
Strafbarkeit
Ein Verstoß gegen §293 StGB wird als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen. Das bedeutet, dass bereits die Handlung des Fälschens oder Verfälschens strafbar ist, unabhängig davon, ob das manipulierte Beweismittel tatsächlich eine Entscheidung beeinflusst. Die bloße Möglichkeit, dass die Rechtspflege gefährdet wird, reicht für eine Strafbarkeit aus.
Beispiele für Beweismittel
Zu den Beweismitteln im Sinne des §293 StGB gehören:
Schriftstücke: Verträge, Testamente, Briefe
Technische Aufzeichnungen: Fahrtenschreiberdiagramme, Röntgenaufnahmen
Digitale Daten: E-Mails, gespeicherte Dateien auf Festplatten
Physische Beweise: Fingerabdrücke, DNA-Spuren, Tatwaffen
Ausschlüsse und Besonderheiten
Nicht alle Beweise fallen unter §293 StGB. Ausgenommen sind unter anderem:
Mündliche Aussagen: Zeugen- und Sachverständigenaussagen sind durch andere Gesetze geregelt.
Absichtsurkunden: Urkunden, die bewusst zur Täuschung erstellt wurden, sind ebenfalls separat geregelt.
Fazit
Die Fälschung eines Beweismittels nach §293 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Rechtspflege dar und wird entsprechend hart bestraft. Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Fälschung eines Beweismittels haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.