Die Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Festnahme nach § 170 StPO
Einführung
Nach § 170 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Festnahme eines Beschuldigten an spezifische Voraussetzungen geknüpft. Dieser Artikel untersucht, unter welchen Umständen eine Festnahme gerechtfertigt ist und welche rechtlichen Hürden dabei zu überwinden sind.Dringender Tatverdacht
Die Festnahme eines Beschuldigten setzt zunächst einen konkreten Tatverdacht voraus. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Eine bloße Möglichkeit oder ein Verdacht ohne stichhaltige Beweise reichen hierfür nicht aus.Haftgründe
- Betretung auf frischer Tat: Die Festnahme ist zulässig, wenn der Beschuldigte unmittelbar bei der Tatbegehung angetroffen oder kurz danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird.
- Fluchtgefahr: Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn spezifische Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass er fliehen oder sich verbergen könnte.
- Verdunkelungsgefahr: Besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichten, Zeugen beeinflussen oder auf andere Weise die Ermittlungen behindern könnte, ist eine Festnahme ebenfalls gerechtfertigt.
- Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr: Diese liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine weitere Straftat begehen könnte.