Die Erpressung nach § 144 StGB
Paragraph 144 StGB definiert Erpressung als eine Handlung, bei der eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird, die einen Vermögensschaden zur Folge hat. Im Gegensatz zum Raub, der eine unmittelbare Nähe des Opfers zum geraubten Gut erfordert, kann bei der Erpressung das Opfer gezwungen sein, erst Maßnahmen zur Beschaffung des Vermögenswertes zu ergreifen.
Beispiele zur Veranschaulichung
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- Bankautomaten-Fall in Innsbruck: Eine Person zwingt eine andere, mit ihrer Bankomatkarte Geld abzuheben und es ihm zu übergeben. Hierbei liegt eine Erpressung vor, da das Opfer zu einer Vermögensverfügung genötigt wird, die direkt zu einem Vermögensschaden führt.
- Fall von gefährlicher Drohung: Droht jemand mit der Zerstörung des Eigentums eines anderen, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, liegt ebenfalls Erpressung vor, da das Opfer unter dem Druck der Drohung handelt und es zu einem Vermögensschaden kommt.
Unterschiede zwischen Raub und Erpressung
Raub erfordert ein räumliches Naheverhältnis zum Objekt während der Tat, während Erpressung auch ohne unmittelbare Nähe zum Vermögenswert stattfinden kann. Bei Erpressung ist die gefährliche Drohung oft das Mittel, um das Opfer zur Vermögensschädigung zu bewegen, ohne dass physische Gewalt gegen die Person angewandt wird
Was sollten Sie tun, wenn Sie Opfer einer Erpressung in Innsbruck werden?
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