Beschlagnahme des Fahrzeuges bei Raserei - welche Regeln gelten ab dem 01.03.2024 für Raser?
Sicher haben Sie in den Medien schon davon gehört, ab dem 1. März gelten neue Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO). So ist vorgesehen, dass ab einer gewissen Geschwindigkeitsübertretung das Fahrzeug – sofern es sich auch im Eigentum des “Rasers” befindet – zuerst beschlagnahmt werden und später für verfallen werden kann, kurzum: Ihr Fahrzeug kann Ihnen entzogen werden und Sie werden mit einem niedrigen Preis im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung abgespeist.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen auf, ab welchen genauen Geschwindigkeitsübertretungen ein Verlust des Fahrzeuges bzw. des Motorrades droht und was in diesem Zusammenhang noch zu beachten ist.
Die konkreten Geschwindigkeitslimits
Der drohende Fahrzeugverlust bemisst sich immer am jeweiligen Gebiet und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsbeschränkung.
Bei einer 30er-Zone darf die maximale Geschwindigkeit 110 Km/h betragen, darüber hinaus droht der Verlust des Fahrzeuges.
Im Ortsgebiet bei einem Limit von 50 km/h ist das Fahrzeug weg, sobald mindestens 130 km/h gemessen werden.
Im Freiland bzw. bei einem Limit von 100 Km/h darf die maximale Geschwindigkeit 190 Km/h betragen, ansonsten droht die Beschlagnahme bzw. der Verfall des Fahrzeuges.
Auf der Autobahn bleibt der “Lufthunderter” bzw. das IGL (Immissionsschutzgesetz-Luft) unbeachtlich und gilt als Basislimit 130 Km/h. Werden Sie allerdings mit 220 Km/h geblitzt, ist das Fahrzeug weg bzw. droht der Verlust desselben.
Schärfere Limits für Wiederholungstäter
Die oben genannten Limits gelten nur für Ersttäter. Sollten Sie schon mal aufgrund eines Verkehrsdelikts bestraft worden sein bzw. konkret in den letzten vier Jahren aufgrund gefährlicher Fahrweise belangt worden sein (massive Geschwindigkeitsübertretung, illegales Straßenrennen etc.) dann gelten für Sie leider strengere Limits.
Konkret reichen hier in der 30er-Zone bereits 90 Km/h, im Ortsgebiet bei 50 Km/h eine Geschwindigkeit von 110 Km/h, bei einem Limit von 100 Km/h eine maximale Geschwindigkeit von 170 Km/h und auf der Autobahn eine Geschwindigkeit von 200 Km/h aus, um das Fahrzeug zu beschlagnahmen.
Gerade wenn Sie daher bereits aufgrund verkehrsrechtlicher Delinquenz in Erscheinung getreten sind, ist äußerste Vorsicht geboten.
Besitzer von Leasingfahrzeugen und Firmenfahrzeugen können aufatmen
Sollte es sich beim betroffenen Fahrzeug jedoch nicht um Ihr eigenes handeln, ist eine Beschlagnahme ausgeschlossen. Dies erscheint konsequent, da selbstverständlich nicht fremdes Eigentum beschlagnahmt werden kann.
Dennoch ist dies kein Freifahrschein zur Raserei. Es kann nämlich in diesem Fall für Sie ein Lenkverbot für das jeweilige Fahrzeug erlassen werden. Ein allgemeiner Verlust des Führerscheins nach den bisher geltenden Bestimmungen bleibt hiervon natürlich auch unberührt.
Warum ein spezialisierter Anwalt Sie unterstützen kann
Aus dieser zunächst aussichtslosen Situation kann oftmals ein auf Verwaltungsstrafrecht spezialiserter Rechtsanwalt die nötigen Schritte einleiten, um eventuell doch eine Beschlagnahme zu verhindern.
Es reicht nämlich nicht aus, dass Sie nur “geblitzt” werden, vielmehr müssen Sie auch von der Polizei angehalten werden und müssen zudem die Messgeräte genauestens geeicht bzw. abgestimmt sein.
Weiters soll die Beschlagnahme als massiver Eingriff in das Eigentumsrecht nur “ultima ratio” – sprich die letzte Möglichkeit sein, um Sie vor weiteren Rasereien abzuhalten.
Ein spezialialisierter Rechtsanwalt kann die nötigen Schritte einleiten, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen um eine Beschlagnahme abwehren zu können.
Sollte Ihnen der Verlust des Fahrzeuges oder generell der Verlust des Führerscheins drohen, zögern Sie nicht und beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, um aus der vermeintlich aussichtslosen Situation eventuell doch noch einen Ausweg zu finden.
Die Kanzlei von Mag. Gamsjäger konnte schon in zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren entweder Strafen abwehren oder zumindest eine milde Strafe erzielen.