Amtsverteidigung, auch bekannt als Pflichtverteidigung, ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechtssystems, der sicherstellt, dass jeder Angeklagte eine angemessene Verteidigung vor dem Strafgericht erhält, auch wenn er selbst keinen Verteidiger bestellt.
In allen Fällen notwendiger Verteidigung, in denen der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht keinen Wahlverteidiger beauftragt, obwohl ihm etwa wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeverteidiger nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten für den Amtsverteidiger muss der Beschuldigte oder Angeklagte jedoch immer selbst tragen.
Auf was muss ich achten wenn ich im Verfahren eine sogenannte Amtsverteidigung brauche? Die Strafprozessordnung kennt für die Amtsverteidigung beispielsweise folgende Bedingungen: