
Neues Dickpic-Verbot in Österreich ab 1. September 2025: Was § 218 StGB jetzt strafbar macht
Einführung eines neuen Straftatbestands für unaufgeforderte Genitalbilder
Seit dem 1. September 2025 ist das unaufgeforderte Versenden sogenannter „Dickpics“ in Österreich erstmals ausdrücklich strafbar. Mit dem neuen Absatz 1b in § 218 StGB wurde eine eigene Verbotsnorm geschaffen, die eine bislang bestehende rechtliche Lücke im Bereich digitaler sexueller Belästigung schließt. Die Vorschrift schützt gezielt die sexuelle Selbstbestimmung und die Intimsphäre vor dem absichtlichen Erhalt unerwünschter genitalbezogener Bildaufnahmen – auch bei künstlich erzeugten oder bearbeiteten Inhalten.
Wann ist das Versenden von Dickpics strafbar?
Der neue Straftatbestand greift bei folgenden Voraussetzungen:
Belästigung einer anderen Person, durch die absichtliche Übermittlung eines Bildes, das wesentlich menschliche Genitalien zeigt, im Wege der Telekommunikation oder über ein Computersystem, ohne vorherige Zustimmung der empfangenden Person.
Bereits eine einmalige, unaufgeforderte Zusendung reicht aus. Es kommt nicht auf sexuelle Motivation oder Erregungsabsicht an – entscheidend ist allein die objektive Verletzung der Würde und Intimsphäre des Opfers.
Was gilt als „wesentlich“?
Das Bild muss so gestaltet sein, dass der Schwerpunkt erkennbar auf den Genitalien liegt. Damit soll verhindert werden, dass sich Täter auf etwaige „Verdeckungen“ oder vermeintlich künstlerische Darstellungen berufen. Auch KI-generierte oder bearbeitete Bilder (z. B. Deepfakes) fallen unter die Strafnorm.
Vorsatz erforderlich – kein Platz für Ausreden
Für eine Strafbarkeit muss der Täter vorsätzlich handeln – also wissen, dass die Zusendung unaufgefordert erfolgt und belästigend wirkt. Fahrlässige Fehlsendungen, etwa an die falsche Nummer, sind nicht strafbar.
Strafrahmen und verschärfte Konsequenzen bei Gruppen-Taten
Die neue Vorschrift sieht folgende Strafen vor:
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Kommt es zu einer koordinierten Belästigung durch mehrere Personen, steigt der Strafrahmen sogar auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Nur auf Antrag: Die Ermächtigung zur Strafverfolgung
Das Delikt wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Die betroffene Person muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter*in ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangen. Ohne diesen Antrag stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Verhältnis zu anderen Straftatbeständen
§ 218 Abs 1b gilt nur dann, wenn keine schwerere Strafvorschrift anwendbar ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zu:
§ 207a StGB – Kinderpornografie (bei minderjährigen Betroffenen),
§ 205a ff StGB – Sexualdelikte bei physischem Kontakt,
§ 120a StGB – heimliche Aufnahmen (z. B. Upskirting).
In Fällen wiederholter Belästigung oder Stalking kommen zusätzlich § 107c StGB (fortdauernde Telekommunikationsbelästigung) oder § 107a StGB (Nachstellung) zur Anwendung – mit höheren Strafrahmen bis zu drei Jahren.
Anzeige und Beweissicherung – das sollten Betroffene wissen
Betroffene können Anzeige bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Wichtig ist eine sorgfältige Beweissicherung: Screenshots, Chatverläufe und Metadaten (Zeitstempel, Absender) sollten dokumentiert und gesichert werden. Auf Wunsch kann die Polizei Kopien anfertigen, das Original verbleibt beim Opfer.
Kein Einfluss auf Zivilrecht – aber ergänzende Möglichkeiten
Zivilrechtliche Maßnahmen wie Unterlassungsklagen oder einstweilige Verfügungen sind weiterhin möglich, berühren jedoch das Strafverfahren nicht. Das neue Dickpic-Verbot ist rein strafrechtlich geregelt.
Übergangsregelung – was gilt für ältere Fälle?
Die neue Bestimmung tritt erst mit 1. September 2025 in Kraft. Für zuvor versendete Bilder kommt § 218 Abs 1b nicht zur Anwendung, es sei denn, es lag bereits ein anderes strafbares Verhalten vor (z. B. nach § 107c StGB).
Fazit: Ein wichtiger Schritt gegen digitale sexuelle Belästigung
Mit dem neuen Dickpic-Verbot nach § 218 Abs 1b StGB wird ein klares Zeichen gegen digitale Grenzüberschreitungen gesetzt. Der Gesetzgeber schafft erstmals eine eindeutige und eigenständige Strafbestimmung, die unerbetene Genitalbilder – egal ob real, bearbeitet oder KI-generiert – unter Strafe stellt. Damit wird ein längst überfälliger Schutzraum für die digitale Intimsphäre geschaffen, der Betroffenen wirksam zur Seite steht.
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