
Die Polizei in Österreich darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Person durchsuchen, da es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit handelt. Dieser Artikel erklärt die relevanten gesetzlichen Grundlagen aus der Strafprozessordnung (StPO) und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), sowie die Identitätsfeststellung nach § 45 SPG.
Durchsuchungen im Strafverfahren (StPO)
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt die Befugnisse der Polizei, Personen im Rahmen eines Strafverfahrens zu durchsuchen. Laut § 119 StPO darf die Polizei eine Person durchsuchen, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass die Person Gegenstände bei sich führt, die entweder Beweismittel in einem Strafverfahren sind (z. B. Drogen, gestohlene Waren) oder zur Sicherstellung von illegalen Gegenständen (z. B. Waffen) dienen. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen, wie etwa Zeugenaussagen oder Hinweisen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Beweismitteln bei der betroffenen Person stützen.
Grundsätzlich ist für eine Durchsuchung ein richterlicher Beschluss erforderlich, um die Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug, wenn etwa Beweismittel vernichtet werden könnten, darf die Polizei sofort handeln, muss aber nachträglich eine richterliche Genehmigung einholen.
Zudem regelt § 170 StPO die Durchsuchung bei einer Festnahme. In diesem Fall ist die Durchsuchung zulässig, um Beweismittel zu sichern oder Waffen zu beschlagnahmen. Eine separate richterliche Genehmigung ist hier nicht erforderlich, da die Durchsuchung als unmittelbarer Teil der Festnahme gilt.
Durchsuchungen zur Gefahrenabwehr (SPG)
Neben dem Strafrecht hat die Polizei auch im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Befugnisse zur Durchsuchung. Diese dienen nicht der Strafverfolgung, sondern der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Nach § 25 SPG darf die Polizei eine Person durchsuchen, wenn ein konkreter Anlass vorliegt, der den Verdacht begründet, dass sie gefährliche Waffen oder Werkzeuge bei sich führt, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Ein solcher Anlass könnte etwa vorliegen, wenn eine Person auffällig wird, in eine Menschenmenge eingreift oder sich verdächtig verhält. Ein richterlicher Beschluss ist hier nicht erforderlich, da es sich um eine präventive Maßnahme handelt. Die Polizei muss jedoch den Grund für die Durchsuchung dokumentieren.
Identitätsfeststellung nach § 45 SPG
Die Identitätsfeststellung nach § 45 SPG ist ein eigenständiges polizeiliches Mittel, das oft mit Durchsuchungen verbunden ist. Sie dient dazu, die Personalien einer Person zu ermitteln, wenn dies für polizeiliche Aufgaben notwendig ist. Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn dies etwa zur Abwehr einer Gefahr, Verhütung von Straftaten oder zur Aufklärung von Verwaltungsübertretungen erforderlich ist.
In der Praxis kann eine Durchsuchung im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung erforderlich sein, wenn etwa die betroffene Person ihre Identität nicht angeben kann oder keinen Ausweis bei sich führt. In solchen Fällen darf die Polizei die Taschen durchsuchen, um Dokumente zu finden, die die Identität klären, jedoch nur, wenn dies verhältnismäßig ist.
Rechte und Schutzmechanismen
Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen unterliegen strengen Regelungen, um die Rechte der betroffenen Person zu schützen:
- Verhältnismäßigkeit: Jede Maßnahme muss angemessen und notwendig sein, um den Zweck zu erreichen. Eine umfassende Durchsuchung ist unzulässig, wenn nur ein kleiner Verdacht auf das Vorhandensein eines harmlosen Gegenstandes besteht.
- Recht auf Information: Die Polizei muss Ihnen die Gründe für die Durchsuchung oder Identitätsfeststellung nennen. Ohne eine Erklärung ist die Maßnahme rechtswidrig.
- Schutz der Würde: Die Durchsuchung sollte nach Möglichkeit durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden, um die Würde der betroffenen Person zu wahren.
- Beschwerde: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Maßnahme unrechtmäßig war, haben Sie das Recht, sich bei der Polizei oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Landesverwaltungsgericht) zu beschweren.
- Protokollierung: Jede Durchsuchung muss von der Polizei dokumentiert werden. Das Protokoll enthält die Gründe, den Ablauf und das Ergebnis der Maßnahme, was die Transparenz sicherstellt und eine spätere Überprüfung ermöglicht.
Fazit
In Österreich darf die Polizei eine Person nur unter klaren rechtlichen Voraussetzungen durchsuchen. Diese betreffen insbesondere Durchsuchungen im Strafverfahren bei dringendem Verdacht oder Festnahme, zur Gefahrenabwehr bei konkretem Anlass, sowie zur Identitätsfeststellung im Rahmen polizeilicher Aufgaben. In allen Fällen müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.