Dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB
Dauernde Sachentziehung, wie in § 135 des Strafgesetzbuches definiert, behandelt Fälle, in denen Personen unbefugt fremde bewegliche Sachen so entziehen, dass die Rückgabe an den Eigentümer höchst unwahrscheinlich wird. Dieses Delikt unterscheidet sich von Diebstahl dadurch, dass es nicht unbedingt einen Bereicherungsvorsatz des Täters voraussetzt. Dieser Artikel soll die wichtigsten Aspekte des § 135 klarstellen und praktische Beispiele aufzeigen, um das Verständnis zu fördern.
Was ist dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB?
§ 135 StGB regelt speziell die Fälle, in denen jemand einem anderen eine Sache dauerhaft entzieht, ohne die Absicht zu haben, sich selbst oder einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung muss so beschaffen sein, dass der Eigentümer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr mit der Rückgabe der Sache rechnen kann.
Kernaspekte von § 135 StGB
Objekt der Tat: Es muss sich um eine fremde bewegliche Sache handeln.
Tathandlung: Die Entziehung muss dauerhaft sein, was bedeutet, dass eine Rückgabe der Sache unter gewöhnlichen Umständen nicht zu erwarten ist.
Fehlender Bereicherungsvorsatz: Im Gegensatz zum Diebstahl, wo der Täter beabsichtigt, sich zu bereichern, erfordert die dauernde Sachentziehung keinen solchen Vorsatz.
Beispiele für Dauernde Sachentziehung
Ein Beispiel könnte das Verstecken eines wertvollen Gemäldes sein, das jemandem geliehen wurde, und das dann an einem Ort versteckt wird, von dem der Täter weiß, dass es unwahrscheinlich ist, dass es jemals gefunden wird.
Ein anderes Beispiel ist das Entfernen eines Fahrzeugs aus einer Garage, um es in einem abgelegenen Gebiet zu verstecken, mit der Absicht, es niemals zurückzugeben, auch wenn der Täter keinen direkten finanziellen Gewinn aus dem Fahrzeug ziehen möchte.
Rechtliche Konsequenzen
Die rechtlichen Folgen der dauernden Sachentziehung können ernsthaft sein, abhängig vom Wert der Sache und den Umständen der Tat. Obwohl die Strafen möglicherweise nicht so schwer wie bei Diebstahl ausfallen, wenn kein Bereicherungsvorsatz vorliegt, kann die Tat immer noch zu signifikanten Strafen führen, einschließlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen.
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