§ 99 StGB - Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehung oder umgangsspachlich Freiheitsentzug ist ein schwerwiegendes Delikt, das die Bewegungsfreiheit einer Person unerlaubt einschränkt. Der Paragraph 99 des Strafgesetzbuches (StGB) schützt dieses grundlegende Recht und sieht bei Verstößen ernsthafte Strafen vor. Dieser Artikel soll die rechtlichen Grundlagen verständlich machen und aufzeigen, unter welchen Umständen eine Handlung als Freiheitsentziehung gilt.
Was besagt § 99 StGB?
99 StGB definiert Freiheitsentziehung als das widerrechtliche Entziehen der Bewegungsfreiheit einer Person. Dazu gehört das Festhalten oder Eingrenzen einer Person in einem Raum ohne deren Zustimmung und ohne gesetzliche Berechtigung. Die Strafnorm zielt darauf ab, Personen vor ungewollter Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu schützen.
Kernaspekte von § 99 StGB
Schutz der Bewegungsfreiheit: Das Gesetz schützt die Freiheit, sich willkürlich zu bewegen und Orte zu wechseln. Nicht geschützt wird der Zugang zu spezifischen Orten oder das Recht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Freiheitsentziehung als Erfolgs- und Dauerdelikt: Die Tat ist vollendet, wenn die Bewegungsfreiheit für eine bestimmte Zeit entzogen wird. Sie bleibt ein Delikt, solange dieser Zustand andauert.
Ausnahmen und spezielle Situationen: Nicht als Freiheitsentziehung im Sinne von § 99 gelten Situationen, in denen die Bewegungsfreiheit durch bloße Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht vollständig entzogen wird, wie z.B. das Fesseln der Hände, solange die Möglichkeit zu gehen besteht.
Beispiele für Freiheitsentziehung
Ein Täter sperrt eine Person in einem Raum ein und verhindert dadurch, dass sie diesen verlassen kann.
Eine Person wird ohne ihre Einwilligung in ein Fahrzeug gebracht und kann dieses nicht aus eigener Kraft verlassen.
Jemand wird durch physische Gewalt daran gehindert, einen Ort zu verlassen, etwa durch Festhalten oder Anketten.
Rechtliche Konsequenzen und Strafrahmen
Der Grundtatbestand von § 99 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bei schwerwiegenden Fällen, wie lang andauernder Freiheitsentziehung oder solcher unter besonders erschwerenden Umständen, können Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden.
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