Ehe- & Familienrecht
Rechtsthematiken im Zusammenhang mit der Familie oder seinem Ehepartner sind meist äußerst emotional und verlangen neben einer rechtlichen Expertise in diesen Gebieten zudem auch ein gewisses Maß an Feingefühl.
Als Ihre Rechtsanwälte stehen wir Ihnen insbesondere für folgende Anliegen zur Verfügung:
- Einvernehmliche Ehescheidung
- Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschuldensscheidung samt Einbringen der Scheidungsklage
- Erstellung von Eheverträgen
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Obsorge über die gemeinsamen Kinder
Ehescheidung
Als erstes prüfen wir im Falle einer Verschuldensscheidung die jeweiligen Voraussetzungen, welche für diese Variante vorliegen müssen. Sollten die Voraussetzungen für eine Verschuldensscheidung nicht vorliegen, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung.
Jede Form der Scheidung, ob einvernehmlich oder verschuldensabhängig, stellt für die Betroffenen eine emotionale Belastung dar. Daher ist es wichtig, einen Rechtsanwalt mit dem entsprechendem Feingefühl zu beauftragen, welcher den Überblick bewahrt und die jeweiligen Möglichkeiten klar strukturiert offenbart.
Leider haben es (Noch)-Eheleute nicht immer in der Hand, wie ihre Scheidung abläuft. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass entweder der (Noch)- Ehegatte den Weg zur einvernehmlichen Scheidung blockiert oder eine Partei ganz plötzlich eine Scheidungsklage einreicht und sich die andere Partei damit konfrontiert sieht.
Eine von Anfang an gründliche und fundierte Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist daher unerlässlich. Oftmals kann ein spezialisierter Rechtsanwalt auch im Rahmen der Mediation unterstützend tätig werden und können so langjährige Prozesse und hohe Kosten vermieden werden.
Gerne unterstützen wir Sie und schützen Sie – wenn notwendig – vor unangenehmen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sollte ein Gerichtsprozess unausweichlich sein, stehen wir Ihnen von Beginn des Prozesses zur Verfügung und vertreten Ihre Rechte vor den österreichischen Gerichten.
Ist das Scheidungsverfahren abgeschlossen, stehen wir auch im Verfahren hinsichtlich der Vermögensaufteilung oder des Ehegattenunterhalts an Ihrer Seite.
Obsorge über die gemeinsamen Kinder
Bei unverheirateten Personen obliegt das Obsorgerecht, welches die gesetzliche Vertretung und die Verwaltung des Vermögens des Kindes umfasst, allein der Mutter. Es besteht jedoch die Möglichkeit für die Eltern, nach persönlicher und gleichzeitiger Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen einmalig zu vereinbaren, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich festgelegt ist. Falls die Eltern getrennt leben, ist festzulegen, welcher Elternteil hauptsächlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich sein wird.
Verheiratete Elternteile erlangen jedoch mit der Geburt des Kindes die gemeinsame Obsorge über das eheliche Kind. Im Fall einer Scheidung muss also bei gemeinsamen Kindern auch immer geklärt werden, wer in Zukunft die alleinige Obsorge über das Kind hat oder ob eine gemeinsame Obsorge vereinbar ist.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für die erforderlichen Anträge hinsichtlich der Obsorge zur Verfügung.
Kindesunterhalt
Wie Sie sicherlich bereits wissen, haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt, dies unabhängig vom Ehestatus der Eltern.
Unterhalt bedeutet jedoch nicht nur finanzielle Unterstützung, sondern auch die Bereitstellung aller notwendigen Ressourcen für das Kind, einschließlich Unterkunft, Bildungskosten, Kleidung, angemessenes Taschengeld usw.
Der Unterhaltsanspruch beginnt bei Geburt und endet theoretisch erst, wenn das Kind selbstversorgungsfähig ist. Die Selbstversorgungsfähigkeit wird im Einzelfall geprüft. Beispielsweise ist ein Kind noch nicht selbstversorgungsfähig, wenn es noch zur Schule geht oder auch studiert.
Kinder können jedoch den Unterhaltsanspruch nicht ewig durch langes Studium oder endlose Jobsuche willkürlich verlängern. Es wird erwartet, dass sie sich darum bemühen, selbstversorgungsfähig zu werden, was oft in Unterhaltsverfahren thematisiert wird.
Solange das Kind minderjährig ist, fordert der betreuende Elternteil den Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Bei Volljährigkeit handelt das Kind selbstständig und muss sich selbst darum bemühen, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab, wobei auch die Betreuungsleistung eine Rolle spielen kann.
Bei gemeinsamem Wohnen mit dem Kind erfolgt der Unterhalt in der Regel in Form von Sach- bzw. Naturalleistungen. Dies gilt auch wenn das Kind volljährig ist.
Ein Elternteil, der getrennt vom Kind lebt, ist primär zum Geldunterhalt verpflichtet, unabhängig von der Obsorge. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit der Trennung.
Naturalleistungen wie Miete oder Schulgebühren können den Geldunterhalt mindern, doch die Anrechnung ist komplex. Es wird empfohlen, Unterhaltsansprüche frühzeitig zu klären, da sie auch rückwirkend geltend gemacht werden können.
Wenn das Kind von beiden Eltern getrennt lebt, kann es von beiden Geldunterhalt verlangen, sofern keine Naturalleistungen erbracht werden. Dies ist oft komplex und erfordert in der Regel professionelle Beratung.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit für die Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung wenn Sie bereits volljährig sind bzw. unterstützen wir das jeweilige Elternteil, um die gerechtfertigten Ansprüche vom Unterhaltsschuldner entweder außergerichtlich oder gerichtlich zu fordern.