Unterlassen der Hilfeleistung nach § 95 StGB
Unterlassene Hilfeleistung bezieht sich auf das rechtliche Delikt, das eintritt, wenn eine Person es versäumt, einer anderen in Not befindlichen Person Hilfe zu leisten, obwohl dies ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich gewesen wäre. Dieses Delikt wird durch Paragraph 95 des Strafgesetzbuches geregelt und ist darauf ausgelegt, die Solidarität und das Eingreifen in Notfallsituationen zu fördern.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Paragraph 95 definiert die Unterlassung der Hilfeleistung als ein echtes Unterlassungsdelikt, was bedeutet, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem das bloße Unterlassen einer Handlung strafbar ist. Es fordert von jedem Bürger, dass er oder sie in bestimmten Situationen Hilfe leistet.
Allgemeine Handlungspflicht: Jeder Mensch ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn er auf eine Person trifft, die offensichtlich in Not ist und die Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr leisten kann.
Unglücksfall oder Gemeingefahr: Die Hilfeleistungspflicht tritt in Situationen ein, in denen jemand bei einem Unglücksfall (z.B. Verkehrsunfall, medizinischer Notfall) oder einer allgemeinen Gefahr (z.B. Feuer, Überflutung) in Lebensgefahr oder der Gefahr einer schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung ist.
Offensichtliche Notwendigkeit der Hilfe: Die Notwendigkeit der Hilfe muss offensichtlich sein. Dies bedeutet, dass die Erforderlichkeit der Hilfeleistung klar und deutlich erkennbar sein sollte, ohne dass eine umfassende Beurteilung der Situation notwendig ist.
Beispiele zur Veranschaulichung
Verkehrsunfall: Ein Autofahrer kommt an einen Unfallort, an dem bereits andere helfen. Er ist nicht verpflichtet, zusätzliche Hilfe zu leisten, da bereits hinreichend Hilfe geleistet wird.
Medizinischer Notfall in der Öffentlichkeit: Eine Person erleidet in einem öffentlichen Raum einen Herzinfarkt. Passanten, die den Vorfall bemerken und in der Lage sind zu helfen, ohne sich selbst zu gefährden, sind rechtlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten oder zumindest einen Notruf abzusetzen.
Zusammenfassung und Handlungsaufruf
Die Unterlassene Hilfeleistung ist ein ernstes Delikt, das darauf abzielt, eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Eingreifens in Notfällen zu fördern. Es ist wichtig, dass jeder Bürger seine Pflichten in Notfallsituationen kennt und entsprechend handelt, um das Wohl anderer zu sichern.
Falls Sie Fragen zur Unterlassung der Hilfeleistung haben oder rechtliche Beratung benötigen, weil Sie glauben, dass eine solche Pflicht möglicherweise verletzt wurde, kontaktieren Sie unsere Kanzlei. Wir bieten detaillierte Beratung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.