Schwerer Betrug § 147 StGB
Was ist §147 Schwerer Betrug?
147 im Strafgesetzbuch (StGB) regelt den schweren Betrug. Dabei handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Form des Betrugs, die unter bestimmten Bedingungen härtere Strafen nach sich zieht.
Überblick
Schwerer Betrug nach §147 umfasst verschiedene Qualifikationen des einfachen Betrugs (§146). Diese Qualifikationen können je nach Täuschungsart und Schadenshöhe in Konkurrenz zueinander stehen. Es gibt drei Hauptgruppen von Qualifikationen:
Besondere Täuschungsmodalitäten (§147 Abs 1):
Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden.
Gebrauch von falschen, verfälschten oder entfremdeten unbaren Zahlungsmitteln.
Nutzung ausgespähter Daten unbarer Zahlungsmittel.
Einsatz falscher oder verfälschter Daten.
Nutzung falscher oder verfälschter Beweismittel.
Einsatz eines unrichtigen Messgeräts.
Vortäuschung der Identität als Beamter.
Besonderer Täuschungsinhalt (§147 Abs 1a):
Der Betrug muss eine besonders ausgeklügelte Täuschung beinhalten.
Überschreiten einer Wertgrenze (§147 Abs 2 und 3):
Betrug, bei dem der Schaden eine bestimmte Wertgrenze (€ 5.000,00) überschreitet, wird härter bestraft.
Vorsatz und Versuch
Für jede Qualifikation des schweren Betrugs ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss absichtlich handeln. Auch der Versuch eines schweren Betrugs ist strafbar. Bedingter Vorsatz, bei dem der Täter die Möglichkeit eines Betrugs bewusst in Kauf nimmt, reicht aus.
Beispiel: Urkundenbetrug
Urkundenbetrug liegt vor, wenn alle Merkmale des §146 erfüllt sind und zusätzlich eine falsche oder verfälschte Urkunde zur Täuschung genutzt wird. Urkunden sind schriftlich niedergelegte Gedankenerklärungen, die rechtserhebliche Zwecke erfüllen und den Aussteller erkennen lassen. Falsch ist eine Urkunde, wenn sie nicht vom scheinbaren Aussteller stammt. Verfälscht ist eine Urkunde, wenn sie nachträglich unbefugt verändert wurde.
Benutzung einer Urkunde
Die Nutzung einer falschen oder verfälschten Urkunde zur Täuschung, um einen anderen zu schädigen und sich selbst zu bereichern, stellt eine qualifizierende Handlung dar. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte den Inhalt der Urkunde tatsächlich kennt.
Vorsatz und Versuch
Der Täter muss die Absicht haben, die falsche oder verfälschte Urkunde als Täuschungsmittel zu verwenden. Auch der Versuch ist strafbar, wenn der Täter bereits eine Handlung vorgenommen hat, die unmittelbar vor dem Betrug steht oder den Betrug darstellt.
Zusammenfassung
147 regelt den schweren Betrug, der unter bestimmten Umständen härter bestraft wird als der einfache Betrug. Dies kann durch die Verwendung besonders gefährlicher Täuschungsmittel, durch eine besonders ausgeklügelte Täuschung oder durch Überschreiten einer bestimmten Schadenshöhe geschehen. Für eine Verurteilung ist Vorsatz erforderlich, und auch der Versuch ist strafbar. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Schweren Betrug haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.