
Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB
In der heutigen digitalen Welt, in der bargeldlose Zahlungen zum Alltag gehören, gewinnt der strafrechtliche Schutz unbarer Zahlungsmittel zunehmend an Bedeutung. Der § 241e StGB wurde geschaffen, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und einen umfassenden Schutz vor Missbrauch und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu gewährleisten.
Definition und Anwendungsbereich
Unbare Zahlungsmittel sind gemäß § 74 Abs 1 Z 10 StGB als nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen definiert, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind. Diese müssen die Übertragung von Geld oder monetären Werten ermöglichen, auch mittels digitaler Tauschmittel. Klassische Beispiele sind Bankomatkarten und Kreditkarten. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zu anderen Karten wie der E-Card, die mangels bargeldähnlicher Einsetzbarkeit nicht unter den Begriff des unbaren Zahlungsmittels fällt.
Der Grundtatbestand
Der Grundtatbestand des § 241e Abs 1 StGB umfasst zwei Varianten:
-Das Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels mit Bereicherungsvorsatz
-Das Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels zur Ermöglichung einer Fälschung
In beiden Fällen muss der Täter über das Zahlungsmittel nicht oder nicht allein verfügungsberechtigt sein. Die Strafdrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Diese vergleichsweise hohe Strafdrohung für eine Vorbereitungshandlung unterstreicht die besondere Bedeutung des Rechtsguts.
Qualifizierte Begehungsformen
Besonders schwerwiegend wird die Tat eingestuft, wenn sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird. In diesen Fällen erhöht sich der Strafrahmen deutlich auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Diese Verschärfung trägt der Tatsache Rechnung, dass organisierte Kriminalität im Bereich der Zahlungsmittelkriminalität ein besonders großes Schadenspotential aufweist.
Die Unterdrückungsvariante
Eine eigenständige Tatbestandsvariante findet sich in § 241e Abs 3 StGB. Hier wird die vorsätzliche Verhinderung der Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels unter Strafe gestellt. Dies kann durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung geschehen. Die Strafdrohung ist mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen niedriger als beim Grunddelikt, da hier typischerweise ein geringeres Schadenspotential besteht.
Praktische Bedeutung
Die praktische Bedeutung des § 241e StGB ist erheblich. Mit der zunehmenden Digitalisierung des Zahlungsverkehrs steigt auch das Missbrauchspotential. Die Bestimmung schützt nicht nur vor direkten Vermögensschäden, sondern bereits vor Vorbereitungshandlungen, die zu solchen Schäden führen können. Dies ist besonders wichtig, da bei unbaren Zahlungsmitteln oft hohe Schadenssummen in kurzer Zeit entstehen können.
Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB