Sexualdelikte – welche Arten davon gibt es und warum ist ein spezialisierter Strafverteidiger notwendig?
Sexualdelikte kommen in Österreich immer häufiger vor. In diesem Artikel soll ein kurzer Überblick und Grundriss der verschiedensten Arten von Sexualdelikten vermittelt werden und warum es notwendig ist, sich im Falle der Beschuldigung einer Sexualstraftat an einen Strafverteidiger zu wenden. Genauso wichtig ist es aber, sich als Opfer einer Sexualstraftat ebenfalls juristische Unterstützung zu suchen. Da es sich bei diesen Arten von Strafdelikten um äußerst heikle Themen handelt, welche die sexuelle Integrität einer Person betreffen, scheuen sich Beschuldigte einer Straftat aber auch die jeweiligen Opfer oftmals, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
Dazu kommt, dass leider immer wieder schwere falsche Anschuldigungen ergehen und in weiterer Folge ein Strafverfahren aufgrund einer Sexualstraftat eingeleitet wird. Auch wenn durch einen spezialisierten Strafverteidiger im Besten Fall ein Freispruch erzielt werden kann, ist der sonstige Schaden, wie beispielsweise eine gewisse Ächtung in der Gesellschaft oder auch berufliche Nachteile allein aufgrund der Tatsache, dass man überhaupt mit dieser Art von Delikt in Berührung kommt, nicht zu unterschätzen.
Gerade bei Sexualdelikten ist es daher unerlässlich, sich auf einen spezialisierten Strafverteidiger verlassen zu können. Dies unter anderem, weil es bei dieser Art von Strafdelikt meist keine Zeugen gibt und daher eine Aussage der anderen gegenübersteht. Letztendlich werden diese Delikte oft rein aufgrund der Basis entschieden, welche Aussage glaubhafter ist. Daher ist es unerlässlich einen spezialisierten Strafverteidiger beizuziehen, welcher ausreichend Erfahrung im Gebiet des Sexualstrafrechts nachweisen kann. Sei es, um Ihre Rechte als Beschuldigter zu wahren oder Ihre jeweiligen Opferrechte zu wahrzunehmen bzw. in diesem Zusammenhang Ihre Schadenersatzansprüche aufgrund der erlittenen Beeinträchtigung Ihrer sexuellen Integrität als Opfer einer Sexualstraftat.
Mag. Gamsjäger verfügt über ausreichen Erfahrung im Gebiet des Strafrechts wie auch im Sexualstrafrecht. Scheuen Sie sich nicht, sich die entsprechende juristische Hilfe zu besorgen um Ihre jeweiligen Rechte durchzusetzen! Rechtsanwälte unterliegen grundsätzlich der beruflichen Schweigepflicht, so dass Sie offen über Ihre Situation sprechen können, ohne sich unwohl fühlen zu müssen.
Die einzelnen Sexualdelikte
Vergewaltigung (§ 201 StGB)
Dieses Verbrechen liegt vor, wenn jemand eine andere Person durch Gewalt, Freiheitsberaubung oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben zwingt, sexuelle Handlungen, einschließlich Geschlechtsverkehr oder gleichwertige sexuelle Handlungen, vorzunehmen oder zu dulden. Die Strafe für dieses Delikt beträgt mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe und kann bis zu 15 Jahre betragen.
Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)
Dies tritt auf, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen vornimmt, die nicht gleichwertig mit Geschlechtsverkehr sind, unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen. Die Strafe reicht von 6 Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB)
Dies liegt vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einer bewusstlosen, schlafenden, betrunkenen oder auf andere Weise wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person vornimmt und dies ausnutzt. Die Strafe kann bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)
Dies tritt auf, wenn der Täter sexuellen Geschlechtsverkehr erzwingt, indem er eine Zwangslage ausnutzt oder das Opfer einschüchtert, selbst wenn das Opfer körperlich keinen Widerstand leistet, aber klar signalisiert, dass es nicht einverstanden ist. Die Strafe beträgt bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe.
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB)
Dies tritt auf, wenn sexuelle Handlungen mit einer unmündigen Person unternommen werden. Die Strafe kann von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe reichen.
Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)
Dies geschieht, wenn der Täter das Opfer durch sexuelle Handlungen in einer Weise belästigt, die Ärgernis erregen kann, auch wenn es keine gewalttätige Nötigung darstellt. Die Strafe beträgt mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze.
Fazit
Auch wenn es unangenehm ist, sollten Sie sich schon im Stadium des Ermittlungsverfahren an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Oft kann durch eine entsprechende Stellungnahme bzw eine mit einem Strafverteidiger koordinierte Beschuldigteneinvernahme oder auch Opfereinnahme den Prozess erheblich beschleunigen und im besten Fall als Beschuldigter die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Dadurch können Sie sich die große Last einer Hauptverhandlung ersparen und können einer gesellschaftlichen Vorverurteilung entgegenwirken.
Als spezialisierter Strafverteidiger mit über 10 Jahren an Erfahrung steht Ihnen Mag. Gamsjäger zur Seite, wenn es darum geht Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren. Eine erste telefonische Erstauskunft ist jedenfalls kostenlos!